Gesetzgebung

Die Gesetzgebung in der Schweiz

Gemäss der Funktionsweise der Schweizer Institutionen stimmt das eidgenössische Parlament über die Gesetze ab, die im ganzen Land gelten. Diese legen die Grundlagen der behandelten Geschäfte fest.
Das entsprechende eidgenössische Parlament (Verwaltung) legt anschliessend die Verordnungen fest, die zur Anwendung der Gesetzgebung erforderlich sind.
Eine Verordnung kann gewisse Gesetzestexte genauer ausformulieren und es ermöglichen, diese den aktuellen Kenntnissen anzupassen.

Anschliessend erstellen die Kantone die spezifischen Gesetze oder Regeln, die es ihnen ermöglichen, die eidgenössische Gesetzgebung anzuwenden. Ein kantonales Gesetz kann nie eine Bestimmung enthalten, die im Widerspruch zur eidgenössischen Gesetzgebung steht (hierarchisches Recht).

Tierschutzgesetz und –verordnung

In der Schweiz legen das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) sowie verschiedene Anwendungsverordnungen die Bedingungen zur Verwendung und Haltung von Tieren fest. Jeder Kanton verfügt zudem über ein Gesetz oder ein Reglement zur Anwendung des TSchG, indem beispielsweise für die Tätigkeit des Veterinäramtes, die Funktionsweise der Tierversuchskommission usw. ein Rahmen vorgegeben wird.

Das erste TSchG, welches das Parlament 1978 annahm, trat 1981 mit der TSchV in Kraft.

Ab Dezember 2002 wurde das TSchG vom Parlament vollständig revidiert. Nach dreijährigen Beratungen gab das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Auftrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (ex-EVD) am 12. Juli 2006 sein Projekt zur revidierten Tierschutzverordnung (TSchV) in die Vernehmlassung. Bis zum Ablauf der auf den 10. November 2006 festgelegten Frist gingen beim EVD 536 Stellungnahmen von Kantonen, politischen Parteien oder Organisationen ein. Am 23. April 2008 hiess der Bundesrat die Schlussversion der TSchV gut.

Die neue Gesetzgebung zum Tierschutz trat am 1. September 2008 in Kraft.

Ganz allgemein gelten die Bestimmungen des TSchG und der TSchV für Tiere, die bei Tierversuchen eingesetzt werden. Die spezifischen Bedingungen und Ausnahmen (Haltung, Anästhesiepflicht usw.), welche für die Durchführung von Tierversuchen gelten, werden hauptsächlich in folgenden Artikeln geregelt:
TSchG: Art. 17 bis 20, 22, 34 bis 36
TSchV: Art.112 bis 149 und 216. Die Haltungsbedingungen (Käfige, Flächen usw.) sind in den Anhängen der TschV geregelt.

Im Bereich der Tierversuche haben anschliessend verschiedene Verordnungen die geltenden Gesetze ergänzt. Es handelt sich dabei um:

-Verordnung des BLV vom 12. April 2010 über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die bei Tierversuchen angewandten Verfahren (Tierversuchsverordnung)

-Verordnung vom 1. September 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)

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Dokumente zum Herunterladen

TSchG–Tierschutzgesetz

TSchV – Tierschutzverordnung

Tierversuchsverordnung

VerTi-V

Alle Gesetze und Verordnungen im Bereich Tierschutz, Tiergesundheit und Tierarzneimittel in der Übersicht.

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Alte Tierschutzgesetzgebung

Diese Erlasse sind seit dem 1. September 2008 nicht mehr in Kraft.

TSchG – Tierschutzgesetz vom 9. März 1978(pdf) – donwnload

TSchV – Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981(pdf) – donwnload