Parlamentsbetrieb

Kleine Einführung in das Staatsrecht

Die Schweiz mit ihren rund 7,5 Millionen Einwohnern ist ein kleiner Bundesstaat mitten in Europa. Seit 1848 stellt Bern die Hauptstadt dar.
Der Bundesstaat Schweiz umfasst 26 Kantone, deren rechtliches Bestehen durch Artikel eins der Bundesverfassung garantiert ist. Für die Gründung oder Aufhebung eines Kantons ist eine Verfassungsrevision erforderlich.
Die wichtigste Eigenschaft des Föderalismus stellt die Aufteilung der Kompetenzen dar: Als eigentliche Kleinstaaten verfügen die Kantone über eigene Kompetenzen. Sie sind souverän und haben das Recht, in gewissen Bereichen (beispielsweise Erziehung und Steuern) Gesetze zu erlassen, sofern diese nicht der Bundesverfassung widersprechen.

Jeder Kanton wählt seine Regierung den kantonalen Gesetzen entsprechend. Auf dieser Grundlage baut auch die kantonale Politik auf. Alle vier Jahre wählt jeder Kanton in einer Volksabstimmung seine Vertreterinnen und Vertreter ins Bundeshaus nach Bern.

Das Parlament (oder die Bundesversammlung) stellt die Legislative dar. Sie besteht aus folgenden zwei Kammern:
• Volkskammer oder Nationalrat. Dieser zählt 200 Mitglieder, deren Sitze der Bevölkerungszahl entsprechend vergeben werden.
• Kantonskammer oder Ständerat. Dieser umfasst 46 Sitze.

Die Abgeordneten der beiden Kammern werden für vier Jahre gewählt. Für die gleiche Dauer wählen diese die sieben Mitglieder (Minister) des Bundesrates, der die Exekutive darstellt. Einer der sieben Bundesräte wird turnusgemäss zum Bundespräsidenten ernannt.

Arbeit des Parlaments

Die Parlamentarier haben insbesondere die Aufgabe, über Gesetze abzustimmen.
Diese werden vorgängig in einer aus verschiedenen politischen Vertretern bestehenden Parlamentskommission erarbeitet und verhandelt. Jeder Rat verfügt über 12 ständige Kommissionen. Die Nationalratskommissionen bestehen aus 25, diejenigen des Ständerates aus 13 Mitgliedern.

Die parlamentarischen Sessionen

Während der Session trifft sich das Parlament zur Beratung. Viermal jährlich tagen National- und Ständerat im Rahmen von jeweils dreiwöchigen ordentlichen Sessionen.
Lassen sich im Rahmen dieser ordentlichen Sessionen nicht alle vorliegenden Vorstösse behandeln, kann eine zusätzliche Sondersession abgehalten werden.

Die Rechte der Parlamentarier

Interventionen

Die Parlamentarier verfügen über verschiedene Mittel, um gesetzliche Massnahmen oder Verfügungen zu vorzuschlagen oder Informationen sowie Berichte zu verlangen. Zu diesen Interventionen gehören hauptsächlich:

• Motion
• Postulat
• Interpellation
• Anfrage
• Fragestunde (nur Nationalrat)

Eine Motion beauftragt den Bundesrat, einen Erlassentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Wenn ihr der Rat der Motionärin oder des Motionärs und anschliessend auch der andere Rat zustimmen, gilt die Motion als an den Bundesrat überwiesen. Der Zweitrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates Änderungen am Text vornehmen. Über die Änderungen des Zweitrates beschliesst der Erstrat nochmals, ohne selber Änderungen vornehmen zu dürfen.

Ein Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob der Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen ist. Mit einem Postulat kann ein Ratsmitglied auch einen Bericht über einen anderen Gegenstand verlangen. Zur Überweisung eines Postulats an den Bundesrat ist die Zustimmung des anderen Rates nicht erforderlich.

Mit der Interpellation können die Mitglieder der Bundesversammlung Auskunft über wichtige Ereignisse oder Probleme der Aussen- oder Innenpolitik beziehungsweise der Verwaltung verlangen. Die Räte können Interpellationen als dringlich erklären. Der Bundesrat beantwortet die Interpellation in der Regel während der folgenden Session. Die Antwort ist an den jeweiligen Rat als Ganzes gerichtet. Über die Antwort kann der Rat diskutieren.

Mit der Anfrage können Mitglieder des Parlaments Auskunft über Angelegenheiten des Bundes verlangen. Der Bundesrat beantwortet die Anfragen. Die Antwort des Bundesrates ist an das einzelne Parlamentsmitglied gerichtet. Eine Anfrage wird im Rat nicht behandelt.

Die Fragestunde dient der Behandlung aktueller Fragen. Während der Fragestunde erhalten Ratsmitglieder vor dem gesamten Rat mündlich Auskunft vom Bundesrat. Jeweils die zweite und dritte Sessionswoche wird mit einer Fragestunde eröffnet, die höchstens 90 Minuten dauert.

Initiativrecht

Jedes Ratsmitglied, jede Fraktion, jede Kommission und jeder Kanton kann bei der Bundesversammlung unter bestimmten Bedingungen eine Initiative einreichen. Es wird unterschieden zwischen

• der parlamentarischen Initiative

• der Standesinitiative

• der Volksinitiative.

Mit der parlamentarischen Initiative kann ein Ratsmitglied den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung oder die Grundzüge eines solchen Erlasses einreichen oder anregen. Eine parlamentarische Initiative ist nicht mehr möglich, wenn zum gleichen Gegenstand bereits eine Vorlage unterbreitet worden ist. Bevor eine Kommission dem Rat einen Erlassesentwurf unterbreiten darf, bedarf es der Zustimmung der Kommission des anderen Rates oder der beiden Räte.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Nutzen Sie Ihre Volksrechte

In einer direkten Demokratie haben die Bürgerinnen und Bürger zahlreiche Möglichkeiten, auf ihre Anliegen hinzuweisen. Wir sind unseren Politikerinnen und Politikern nicht wehrlos ausgeliefert. Zwar können sie vor Ablauf ihres Mandats nicht nach Hause geschickt werden, auch wenn sie ihre Versprechen nach der Wahl nicht einhalten sollten. Wir können ihre Beschlüsse aber stets anfechten und die Umsetzung verhindern. Wenn wir mit einer Situation nicht einverstanden sind, können wir diese verbessern, indem wir eine Gesetzesänderung oder ein neues Gesetz zur Abstimmung bringen.

Die Staatsbürgerinnen und -bürger verfügen hauptsächlich über folgende Rechte:
• Volksinitiative
• Referendum

Die Volksinitiative ist ein Instrument, mit dem mindestens 100’000 Stimmberechtigte einen Volksentscheid über einen neuen Verfassungsartikel beziehungsweise eine Änderung oder die Aufhebung eines Artikels der Bundesverfassung verlangen können. Die Unterschriften müssen innerhalb einer Frist von 18 Monaten gesammelt werden.

Kantonale Initiative: Nach dem gleichen Prinzip können die Bürgerinnen und Bürger eines Kantons die Änderung eines kantonalen Gesetzes oder der kantonalen Verfassung verlangen. Meist müssen innerhalb einer Frist von vier Monaten 8’000-10’000 Unterschriften gesammelt werden.

Das Referendum ist ein Instrument, mit dem das Volk zu Parlamentsbeschlüssen Stellung nehmen kann. Dabei wird zwischen obligatorischem und fakultativem Referendum unterschieden.

Beim obligatorischen Referendum müssen Beschlüsse Volk und Ständen zwingend zur Abstimmung unterbreitet werden. Dies gilt beispielsweise bei einer Revision der Bundesverfassung.

Ein fakultatives Referendum kann auf Antrag von 50’000 Stimmberechtigten (Unterschriften) oder acht Kantonen verlangt werden. Dies hat innert 100 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses zu erfolgen.