EU-Verordnung

Aktualisierung: Juni 2013

Verkauf von an Tieren getesteter Kosmetik in der EU verboten

Montag, 11. März 2013. Endlich ist in der gesamten EU das Verbot in Kraft getreten, Kosmetik an Tieren zu testen. Innerhalb der EU wird künftig keinerlei Kosmetik mehr verkauft, bei der für das Endprodukt oder für Bestandteile Tierversuche durchgeführt wurden. Dies erfolgt unabhängig vom Land, in dem die Tests stattfanden. Zumindest theoretisch ist das so. Wie die Wirklichkeit aussehen wird, ist eine andere Frage.

Panik an Bord

Wer glaubte wirklich an das Verbot? Seit der Zeit, da die Kosmetikindustrie alle Hebel in Bewegung setzte, um die neue Regelung um mindestens zehn Jahre zu verschieben, erwarteten die meisten von uns, im letzten Moment würde ein Änderungsantrag aus dem Hut gezaubert, um den Forderungen der Kosmetikkreise nachzukommen. Für einmal war dem aber nicht so. Erstaunlicherweise werden die Interessen der Tiere diesmal stärker gewichtet als diejenigen der Industrielobbies.

In den letzten Monaten bekundeten verschiedene europäische Parlamentarier ihren Verdruss und schienen die Idee zu verfolgen, dieses ach so unbedeutende Thema ein für allemal vom Tisch zu wischen, um damit in Ruhe gelassen zu werden. Es wird auch gemunkelt, der mit dem Dossier beauftragte EU-Kommissar Tonio Borg habe nach aggressivem und unaufhörlichem Druck der Kosmetikkreise beschlossen, das Verbot aufrecht zu erhalten.

Fehlendes Engagement der Europäischen Kommission

Die Kommission, die selber unter Druck geriet, musste für die Industriellen einen Ausweg finden. Am 11. März 2013, als das Verbot in Kraft trat, versuchte sie deshalb, mit Hilfe von Kommuniqués zuhanden des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates den Weg für jegliche Ausnahmen zu ebnen.
Um eine gute Figur zu machen, wies die Kommission einleitend darauf hin, da die Kosmetikindustrien mit einem möglichen Verbot rechnen mussten, hätten sie Mittel entwickelt, um bei verschiedenen Testverfahren die Tiere zu ersetzen. Sie lässt zudem verlauten: „Änderungen des Verbots des Inverkehrbringens ab 2013 könnten die Entschlossenheit, alternative Testverfahren rasch zu entwickeln, ernsthaft untergraben.“
„Die Auswirkungen sind auch ausserhalb der Kosmetikindustrie spürbar – Ziel ist es, Strategien zu entwickeln, die den Weg zu besseren, zuverlässigeren, schnelleren und billigeren Instrumenten zur Beurteilung der Verbrauchersicherheit chemischer Stoffe ebnen. Die volle Ausschöpfung des Potenzials alternativer Methoden ist eine Herausforderung, die ein Umdenken aller Beteiligten erfordert.“

Nach diesen wohlgemeinten Erklärungen, folgt die Lösung des Problems: „Bislang gibt es noch keine Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Anwendungsbereichs des Verbots des Inverkehrbringens ab 2013. Die Kommission erinnert daran, dass nur der Gerichtshof eine rechtsverbindliche Auslegung des EU-Rechts vornehmen kann. Die Kommission wird die Anwendung des Verbots des Inverkehrbringens ab 2013 unter der Kontrolle des Gerichtshofs überwachen. Dabei wird sie sich auf ihr derzeitiges Verständnis des Anwendungsbereichs des Verbots des Inverkehrbringens ab 2013 stützen (…). Die praktische Anwendung des Verbots des Inverkehrbringens ab 2013 wird weiterhin anhand von Einzelfallentscheidungen der jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.
Die meisten Bestandteile kosmetischer Mittel werden auch in vielen anderen Konsumgütern und gewerblichen Gütern – wie Arzneimittel, Waschmittel und Lebensmittel – verwendet, und es kann sein, dass zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften für diese Erzeugnisse Tierversuche erforderlich sind. Darüber hinaus unterliegen die Bestandteile kosmetischer Mittel im Allgemeinen den horizontalen Anforderungen der REACH-Verordnung, und Tierversuche können als letztes Mittel zur Vervollständigung der jeweiligen Datenpakete notwendig sein. Daher obliegt es den Mitgliedstaaten zu bewerten und zu entscheiden, ob solche Versuche, die zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, in den Anwendungsbereich des Verbots des Inverkehrbringens ab 2013 fallen (…).
Die Kommission ist der Auffassung, dass Tierversuche, die eindeutig zur Einhaltung von Rechtsvorschriften, die nicht mit kosmetischen Mitteln im Zusammenhang stehen, durchgeführt werden, nicht als „zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung“ durchgeführt anzusehen sind. Auf dieser Grundlage erzeugte Daten aus Tierversuchen sollten nicht dem Verbot des Inverkehrbringens unterliegen und könnten später bei der Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel hinzugezogen werden (…)“

Ein sinnlos gewordenes Verbot?

Die Kommission mag ihre Träume gerne für die Realität halten. Ihre Macht in diesem Bereich ist trotzdem ziemlich eingeschränkt. Sie weist aber auf eine unbestrittene Tatsache hin: Die Verordnung über kosmetische Mittel erlaubt eine weit gefasste Auslegung ihrer Bestimmungen. Und ohne Rechtsprechung kann sie jeder nach eigenem Gutdünken auslegen.
Welchen Entscheid wird der Gerichtshof treffen? Für Mutmassungen ist es noch zu früh. Wenn verschiedene Gesetzestexte im Spiel sind, muss eine Hierarchie erstellt werden. In einem solchen Fall wird das Reglement REACH angesichts seiner grossen Bedeutung im Gesundheitswesen zweifellos stärker wiegen als die Verordnung über kosmetische Mittel.

Muss also diese neue Verordnung wegen ihrer Unfähigkeit, ihre Versprechen zu halten, verurteilt werden? Ganz im Gegenteil – man muss sich darüber freuen, dass ein innovativer Text den gesamten Prozess durchlaufen hat. Dass er von der Industrie angegriffen wird, war zu erwarten. Derzeit scheint er neutralisiert und seiner Substanz beraubt zu sein. Was nun? Es ist sicher nicht der Zeitpunkt, um die Hände in den Schoss zu legen. Ein solches Vorgehen wäre der Königsweg für all diejenigen, die sich für den Erhalt von Tierversuchen einsetzen. Sie halten diese für notwendig, um die Unschädlichkeit einer gefährlichen Substanz zu beweisen und schützen sich so davor, Verantwortung zu übernehmen, sollten Konsumentinnen und Konsumenten in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

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Link : Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel («Kosmetikrichtlinie»)

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Kurzer Überblick über die Kosmetik in der EU

Seit dem 11. März 2013 verbietet die europäische Gesetzgebung auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten den Handel mit sämtlichen Kosmetikprodukten, im Rahmen derer Tierversuche durchgeführt wurden.
Unabhängig vom Land, in dem die Tierversuche durchgeführt wurden, gilt das Verbot auch für Inhaltsstoffe des Produkts.

Konnten alle Tierversuche für Kosmetik ersetzt werden?

Nein, drei Tests, für die noch keine Ersatzmethode gefunden werden konnte, werden auch weiterhin durchgeführt. Es handelt sich dabei um Toxizitätstests bei wiederholter oraler Verabreichung, Toxizitätstests für die Fortpflanzung und toxikokinetische Tests.

Ist die in der EU verkaufte Kosmetik für die Gesundheit weniger sicher?

Nein, eine Substanz, deren Unschädlichkeit nicht bewiesen werden konnte, ist bei der Zusammensetzung eines Produkts gar nicht erlaubt.
Zahlreiche Tierversuche liefern nur geschätzte Daten zum toxischen Potenzial einer Substanz. Da künftig ausschliesslich in-vitro- oder in-siliko-Tests verwendet werden, die sichererer sind, besteht für die Konsumentinnen und Konsumenten sogar eine grössere Sicherheit.

Wer kontrolliert, ob das Verbot auch tatsächlich eingehalten wird?

Aufgrund der Verordnung über kosmetische Mittel muss eine „verantwortliche Person“ gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Verordnung schreibt den zuständigen Behörden zudem vor, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um diese Bestimmungen einzuhalten. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Verstössen gegen diese Bestimmungen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen zu ergreifen.

Wie können die Behörden wissen, ob ein Inhaltsstoff an Tieren getestet wurde oder nicht?

Das Dossier mit den Informationen zum Produkt stellt das wichtigste Kontrollmittel dar. Es muss „die Daten zu Tierversuchen enthalten, die der Hersteller beziehungsweise seine Angestellten oder Lieferanten zur Entwicklung oder Evaluation der Sicherheit des kosmetischen Produkts oder seiner Inhaltsstoffe durchgeführt haben. Dazu gehören alle Tierversuche, die durchgeführt wurden, um den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften von Drittländern zu entsprechen.“
Das Dossier hat auch den Bericht zur Produktsicherheit zu übernehmen, der die Daten zum toxikologischen Profil der Substanzen enthalten und die Quellen klar angeben muss. Von diesen Informationen ausgehend werden die zuständigen Behörden feststellen können, ob die Evaluation der Produktsicherheit auf Daten beruht, die von Tierversuchen stammen.

Wurde die Kosmetik, die ab 2013 in der EU vertrieben wird, auch tatsächlich ohne Tierversuche hergestellt?

Nein. Obwohl die Staaten die neuen Bestimmungen ab dem 11. Juli 2013 anwenden sollten, dauert es eine gewisse Zeit, bis sie diese tatsächlich umgesetzt haben.
Anschliessend gelten die neuen Bestimmungen nur für die neuen Substanzen, die für kosmetische Zwecke hergestellt werden. Alle Produkte und Inhaltsstoffe, die vor 2013 an Tieren getestet wurden, werden ohne mögliche Unterscheidung für die Konsumentinnen und Konsumenten auch weiterhin vertrieben. Es dürfte immer noch möglich sein, eine an Tieren getestete Substanz zu verwenden, wenn diese Tests nicht ausschliesslich zu kosmetischen Zwecken durchgeführt wurden. Diese Ausnahme betrifft ein Grossteil der Inhaltsstoffe eines Produkts. Diese werden im Allgemeinen auch für medizinische, ernährungsmässige oder industrielle Zwecke entwickelt. Diese Möglichkeit wird vom EU-Gerichtshof abhängen, der zur Anwendung des Reglements Stellung nehmen muss.

Wie lässt sich gewährleisten, dass für ein von mir gekauftes Kosmetikprodukt keine Tierversuche durchgeführt wurden?

Es gibt Kosmetikmarken, die vollumfänglich auf Tierversuche verzichten. Diese Marken, die in Europa über das HCS-Label verfügen, sind damit einverstanden, von einem unabhängigen Organ kontrolliert zu werden, das die Herkunft und die Lieferanten der Inhaltsstoffe kontrolliert, die bei der Herstellung ihrer Produkte verwendet werden.
Blosse Absichtserklärungen von Kosmetikherstellern stellen oftmals Lügen dar und lassen sich nicht kontrollieren. Die LSCV regt deshalb zum Kauf von Produkten mit dem HCS-Label an, so lange die Situation in Europa und der Schweiz in keiner Weise gewährleistet, dass für die Herstellung von Kosmetik auf Tierversuche verzichtet wurde.

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A propos EU-Verordnung über kosmetische Mittel

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel hebt die Richtlinie/768/EWG auf und ersetzt sie. Sie enthält die gleichen Bestimmungen, die ab dem 11. Juli 2013 in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar sind.

Im Gegensatz zu einer Richtlinie legt eine Verordnung genaue und ausführliche Regeln fest, die den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit zu einer abweichenden Umsetzung einräumen. Eine Verordnung gewährleistet zudem, dass die rechtlichen Bestimmungen in der gesamten EU gleichzeitig umgesetzt werden.

Gemäss der Verordnung 1223/2009 sind Tierversuche durch Alternativmethoden zu ersetzen. Sie verbietet die Durchführung von Tierversuchen in der Europäischen Union für
1) Endprodukte;
2) Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen.

Die Verordnung untersagt auch das Inverkehrbringen in der Europäischen Union von
1) Produkten, deren endgültige Zusammensetzung durch Tierversuche bestimmt worden ist;
2) Produkten, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen durch Tierversuche bestimmt worden sind.

Unter ausserordentlichen Umständen – wenn ein umfassend verwendeter Bestandteil, der nicht ersetzt werden kann, mit schwerwiegenden Bedenken verbunden ist – kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine Abweichung beantragen, nachdem der Wissenschaftliche Ausschuss Verbrauchersicherheit (SCCS) konsultiert worden ist.