Aktuelle Lage

Aktualisierung: Januar 2016

Tierversuche für die Entwicklung und Herstellung von Kosmetikprodukten

Die aktuelle Lage

Bis anhin erarbeiteten nur England (1997) und anschliessend die Europäische Union (EU) eine Gesetzgebung, welche die Verwendung von Tieren für die Herstellung von Kosmetikprodukten verbot. Gemäss der Europäischen Kosmetikrichtlinie ist es seit September 2004 verboten, „Endprodukte“ an Tieren zu testen. Tierversuche für Inhaltsstoffe, die bei der Zusammensetzung von Produkten verwendet werden, sind seit dem 11. März 2009 verboten. Eine Ausnahme stellen einzig drei Toxizitätstests dar, für welche die Frist bis im März 2013 verlängert wurde. Lesen
Bis 2004 wurden in Europa jedes Jahr rund 40‘000 Tiere verwendet, um Kosmetikprodukte zu testen. Anschliessend ging ihre Zahl allmählich zurück. Gemäss den europäischen Tierversuchsstatistiken, die für das Jahr 2009 veröffentlicht wurden, verwendeten Frankreich und Spanien für Kosmetika 344 Nagetiere und Kaninchen.

In allen anderen Ländern sind die Versuche immer noch erlaubt. Jedes Jahr verwendet die Kosmetikindustrie Hunderttausende von Tieren. In China sind Tierversuche sogar obligatorisch – dies unabhängig davon, ob anerkannte Ersatzmethoden bestehen oder nicht. Alle Hersteller, die ihre Produkte in China absetzen möchten, sind verpflichtet, neue Tierversuche vorzunehmen, auch wenn ihre Produkte seit vielen Jahren international vertrieben werden.
Aus diesem Grund kann keine in China vertriebene Marke das HCS-Label erlangen.

Die Lage in der Schweiz

Am 31. August 2006 gaben anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens zur revidierten Tierschutzverordnung (TSchV) 24 Schweizer Tierschutzorganisationen – darunter auch die SLGV – eine gemeinsame Stellungnahme ab. Sie forderten insbesondere, das Verbot von Tierversuchen für die Entwicklung von Kosmetikprodukten sei eigens zu erwähnen. Es wurde auf die Bedeutung hingewiesen, ein Verbot zu erlassen, das der Europäischen Richtlinie entspricht, welche solche Tierversuche seit 2004 verbietet. Durch eine Aufnahme des europäischen Verbots im Schweizer Recht liesse sich verhindern, dass die europäischen Unternehmen in Schweizer Labors Versuche in Auftrag geben, die in ihren Ländern verboten sind. Noch schlimmer wäre es, wenn die europäischen Unternehmen ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit Tierversuchen in die Schweiz verlagern würden.

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), welches vom Bundesrat mit der Umsetzung der TSchV beauftragt war, die im September 2008 in Kraft trat, lehnte das geforderte Verbot ab.
Das BVET berief sich unter anderem darauf, die neue Tierschutzgesetzgebung sei sehr streng und würde die Verwendung von Tieren für die Herstellung von Kosmetikprodukten ausschliessen. Gemäss dem BVET entsprechen diese Versuche nicht dem „unerlässlichen Mass“, wie es unter Art. 17 des Tierschutzgesetzes (TSchG) erwähnt wird.

Inhaltsstoffe für Kosmetika, die aus medizinischen Versuchen hervorgehen

Diese „strenge“ Gesetzgebung lässt sich jedoch recht leicht umgehen. Zahlreiche Kosmetikprodukte enthalten Inhaltsstoffe, die im Rahmen medizinischer Versuche entwickelt wurden. Da es sich dabei nicht um deklarierte Tierversuche für Substanzen handelt, die zu Kosmetikzwecken dienen, erhalten die Labors die erforderlichen Bewilligungen.

2010 führte die Schweiz trotzdem Tierversuche für Kosmetika durch

Am 7. Juli 2011 wurde die Tierversuchsstatistik 2010 vom BVET publiziert. Darin konnte man lesen: «Erstmals seit langem wurden 2010 für Tests im Bereich Kosmetika wieder Tiere eingesetzt». Gemäss den Aussagen vom BVET handelt es sich um Versuche an Ratten für die Festlegung der Giftigkeit eines neuen UV-Filters und die vom Kanton Aargau bewilligt wurden. Die Bewilligung läuft bis 2013.

Auf die Legalität dieser kosmetischen Versuche angesprochen, antwortete das BVET am 23. August 2011: «Das schweizerische Tierschutzgesetz ist weltweit eines der besten. Tierversuche sind darin streng reglementiert. Jeder Tierversuch wird von einer kantonalen Kommission begutachtet. Die Forscher müssen beweisen, dass der Nutzen für die Gesellschaft grösser ist als die den Tieren während der Versuche zugefügten Schmerzen. Die Tatsache, dass mehrere Instanzen an einer Bewilligung beteiligt sind, gewährleistet die gegenseitige Kontrolle«.

Nachforschungen ergaben, dass sowohl die kantonalen Behörden als auch das BVET das Verwaltungsverfahren missachtet haben, indem sie eine Bewilligung für die Ausführung dieser Toxizitätstests erteilten.
Noch schlimmer ist jedoch die Tatsache, dass die Versuche wahrscheinlich nicht dem unter Art. 17 TschG erwähnten „unerlässlichen Mass“ entsprechen. Die Behörden scheinen nicht überprüft zu haben, ob die Entwicklung des neuen UV-Filters von wissenschaftlichem Interesse ist.

Die LSCV erstattete Strafanzeige gegen die erwähnten Versuche. Lesen