Versuche mit Affen an der ETH und der Universität Zürich

Nach einem dreijährigen Verfahren legte das Bundesgericht (BG) vor kurzem definitiv ein Dossier ad acta, das sich mit Versuchen an Affen befasste. Die Rechtsinstanz lehnte den Rekurs von zwei Wissenschaftlern des neuroinformatischen Instituts der ETH und der Universität Zürich ab.

Im Januar 2006 hatten die Forscher im Kanton Zürich den Antrag gestellt, Tierversuche an Makaken durchführen zu können. Sie wollten zwei Forschungsprojekte zur Plastizität und den Microcircuits (Mikroschaltkreisen) lancieren. In der Schweiz stellen Wissenschaftler pro Jahr rund 800 bis 900 neue Anträge auf Tierversuche, von denen im Schnitt nur eine Handvoll abgelehnt wird. In Anbetracht dieser Tatsache war damit zu rechnen, dass die beiden besagten Gesuche eine reine Formalität darstellten.
Diesmal sollte es aber anders kommen. Die kantonale Tierversuchskommission erachtete die zu erzielenden Resultate als unzureichend und lehnte die Versuche in Anbetracht der Leiden und Schmerzen ab, die damit für die Tiere verbunden waren. Die Wissenschaftler reichten mehrmals Rekurs gegen den Entscheid der Kommission ein, hatten damit aber keinen Erfolg. Daraufhin beschloss das kantonale Veterinäramt (KVA), den Kommissionsentscheid in den Wind zu schlagen. Im Oktober 2006 erteilte es die gewünschten Bewilligungen. Das Amt wurde aber vehement zurückgepfiffen.

Mit den zwei Grundlagenstudien wollten die Wissenschaftler unter anderem die neuronale Aktivität in verschiedenen Hirnarealen untersuchen, um visuelle Strukturen zu lokalisieren und ihre Organisation zu erforschen.
Dafür hatten sie das folgende Vorgehen geplant: Zur Vorbereitung würden die Affen eine drei- bis zwölfmonatige Trainingsphase durchlaufen, um das Lösen von visuellen Aufgaben zu lernen. Dafür würden sie aus den Käfigen geholt, ins Labor gebracht und so in einem Primatenstuhl fixiert, dass sie ihren Kopf zum Messen der neuronalen Aktivität nicht mehr bewegen könnten. Nach dieser Trainingsphase würden die eigentlichen Versuche beginnen. Unter den gleichen Bedingungen wie im Training müssten die Affen in jeweils dreistündigen Sitzungen Aufgaben lösen. Für eine richtige Antwort würden sie ein paar Tropfen Wasser erhalten. Um sie zum Mitmachen zu bewegen, bekämen sie zwölf Stunden vor dem Versuch keine Flüssigkeit mehr. Diese Sitzungen würden zwei Jahre lang täglich wiederholt.

Interessenabwägung zugunsten der Makaken

Aufgrund der hohen Belastung (Primatenstuhl, Flüssigkeitsentzug und sehr lange Versuchsdauer) hatte das Zürcher Verwaltungsgericht, bei dem die Forscher die erste Beschwerde eingereicht hatten, die Versuche dem Schweregrad 3 zugeordnet, also der höchsten Belastungskategorie nach der Klassifikation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Aus demselben Grund widersprach schliesslich auch das Bundesgericht der Interessenabwägung (zwischen verursachtem Tierleid und Erkenntnisgewinn) des Zürcher Veterinäramts, das die später aufgehobene Bewilligung für die Versuche ursprünglich erteilt hatte.

Das Bundesgericht stufte die nicht klar gegebene klinische Anwendbarkeit als wichtigen Faktor ein, den es für die Güterabwägung zu berücksichtigen gelte. Ein Tierversuch kann demzufolge nicht bewilligt werden, wenn sein Nutzen für eine therapeutische Anwendung ungewiss ist und es dafür vieler weiterer Versuche bedarf: «Zur Bestimmung des Erkenntnisgewinns ist auf den konkret beantragten Einzelfall und nicht auf das Resultat einer Vielzahl von Versuchen abzustellen.» Ausgehend von Art. 137 Abs. 3 TSchV ist also allein das unmittelbare Versuchsziel entscheidend. Aufgrund dieser Faktoren sowie der ganz besonderen Nähe der nicht-menschlichen Primaten zum Menschen hätten die Tierversuche nicht bewilligt werden dürfen, so das Bundesgericht.

Wie der vorliegende Fall zeigt, kann der Entscheid einer kantonalen Behörde angefochten werden, auch wenn dieser den entsprechenden Kläger nicht direkt betrifft. Da weder eine Maus, noch ein Alpensegler oder ein Makake je ein Gerichtsverfahren wegen Gesundheitsschädigung beantragt haben, traten bis anhin nur Wissenschaftler als Kläger auf. Diese fochten meist Einschränkungen an, welche ihnen die Behörden im Zusammenhang mit ihren Tierversuchen auferlegten.
Bleibt zu hoffen, dass der Beschluss des BG darauf zurückzuführen ist, dass unsere Gerichte die durch Inkompetenz oder mangelnden Willen einer Behörde verursachten Schäden vermehrt zur Kenntnis nimmt. Zu viele Kantone erteilen heute noch Bewilligungen für Tierversuche, ohne deren wissenschaftliches Interesse im Vergleich zu den damit für die Tiere verbundenen Leiden zu evaluieren. Der Beschluss sowohl des kantonalen Verwaltungsgerichtes als auch des Bundesgerichtes scheinen einen klaren Aufruf an die kantonalen Behörden darzustellen, die Gesetzgebung zu berücksichtigen und korrekte Arbeit zu leisten.

Eher überraschend fiel die Reaktion der Presse auf den Entscheid des BG aus. Eine beunruhigend grosse Anzahl Journalisten schreckte nicht davor zurück, ihre wenig objektive Sicht des Dossiers darzustellen. Dies galt insbesondere für das Verfahren an sich. So war in den Zeitungen zu lesen, eine „Tierschutzkommission“ habe den Rekurs in die Wege geleitet. Tatsächlich gehören aber nur drei Tierschutzvertreter dieser kantonalen Kommission an, deren korrekte Bezeichnung „Tierversuchskommission“ lautet. Sie besteht aus elf Mitgliedern, von denen drei die Universität und ein Mitglied die ETH vertreten. Der Entscheid, die Versuche abzulehnen, wurde von der Mehrheit der Kommission getroffen. Von einem missbräuchlichen Entscheid einer „Tierschutzkommission“ kann somit in keiner Weise die Rede sein.
Einmal mehr auf’s Tapet gebracht wurde auch das ewige Schreckgespenst der „Flucht der Wissenschaftler“, welche die Schweiz verlassen und in einem freundlicher gesinnten Land ohne Tierschutzgesetz eine neue Heimat suchen. Einen idealen Aufenthaltsort stellt auch ein Land dar, das zwar über ein Gesetz verfügt, sich aber nicht daran hält, was häufig der Fall ist. Bezüglich der Pharmagesellschaften wie Roche oder Novartis ist darauf hinzuweisen, dass diese seit langem über zahlreiche Filialen auf allen Kontinenten verfügen. Der Entscheid des BG hindert diese Unternehmen somit in keiner Weise daran, umstrittene Versuche durchzuführen. Solche Experimente erfolgen schon seit langem im Ausland.
Die an unseren Universitäten betriebene Forschung wird hauptsächlich von Steuergeldern finanziert. All die Wissenschaftler, die ständig damit drohen, unser Land zu verlassen, sollen dies doch endlich tun und ihren Platz einer jungen Forschergeneration überlassen, die mit Alternativmethoden arbeiten möchte. An der finanziellen Unterstützung, die der medizinischen Forschung gewährt wird, würde dies nichts ändern – sie käme einzig anderen Forschern zugute. Das würde aber mit Sicherheit niemanden stören.

(1) Bundesgerichtsentscheide 135 II 405 und 135 II 384 vom 7. Oktober 2009

Chronologie

Januar 2006: Wissenschaftler des neuroinformatischen Instituts der ETH und der Universität Zürich reichen bei der kantonalen Zürcher Behörde, welche durch das kantonale Veterinäramt (KVA) vertreten wird, zwei Anträge auf Tierversuche ein. Wie gesetzlich vorgeschrieben (siehe nebenstehend) leitet das KVA die Anträge der Wissenschaftler an die kantonale Tierversuchskommission weiter. Die Kommission verlangt von den Wissenschaftlern weitere Informationen und fordert drei unabhängige Gutachten.

September 2006: Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder lehnt die beiden Gesuche ab. Sie sind der Ansicht, diese missachteten die Würde der Tiere. Zudem würden sie den Tieren am erwarteten Kenntnisgewinn gemessen unverhältnismässige Schmerzen und Leiden bereiten.

Oktober 2006: Trotz des negativen Gutachtens der Kommission erteilt das KVA den Wissenschaftlern die beiden Bewilligungen.

November 2006: Die Kommission legt bei der Kantonsregierung gegen die vom KVA erteilten Bewilligungen Berufung ein.

Februar 2007: Die Kantonsregierung heisst die Berufung der Kommission gut und verbietet die beiden Tierversuche.

März 2007: Die Wissenschaftler legen beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid Rekurs ein.

März 2008: Nachdem sich das Verwaltungsgericht zweimal mit den Argumenten der Kantonsregierung, des KVA, der Kommission und der Wissenschaftler befasst hat, lehnt es den Rekurs ab und erhält sein Verbot der Tierversuche aufrecht. Es betont insbesondere, der wissenschaftliche Nutzen der Versuche sei nicht ausreichend bewiesen worden.

Juni 2008: Die Wissenschaftler legen beim Bundesgericht Rekurs gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes ein.

13. Oktober 2009: Das Bundesgericht lehnt den Rekurs der Wissenschaftler ab. Das Dossier wird ad acta gelegt und die Versuche werden definitiv verboten.