Protokoll des Beschlusses des Genfer Verwaltungsgerichtes
(A/2516/2005-IEA) vom 1. November 2005

Im Rechtsfall UNIVERSitäT Genf

gegen KANTONALES VETERINÄRAMT

TATBESTAND
Am 15. Juli 2004 bat Professor Urs T. Ruegg, nach seiner Tätigkeit an der Pharmazieabteilung der Universität Lausanne seit 1. September 2004 Professor an der Universität Genf, das kantonale Veterinäramt (nachfolgend OVC) des Kantons Genf um die Bewilligung, während drei Jahren im Rahmen praktischer Arbeiten Versuche an 156 Fröschen vornehmen zu dürfen.
Ziel dieser unter dem Schweregrad 0 (Tötung der Tiere vor ihrer Verwendung) eingestuften Versuche ist es, die Pharmaziestudenten in die wichtigsten Grundlagen der Physiologie und Pharmakologie einzuführen. Nach der Euthanasie der Frösche soll mit ihren Herz gearbeitet werden.

Am 30. Juli wurde das Gesuch den Mitgliedern der Aufsichtskommission für Tierversuche unterbreitet. Diese sollten bis am 25. August ihr Gutachten erteilen.
In seinem Schreiben vom 21. August 2004 teilte Luc Fournier, Kommissionsmitglied und Vertreter der Schweizer Liga gegen Vivisektion, dem OVC seine persönlichen Beobachtungen mit. Er bedauerte insbesondere die Einreichung eines solchen Gesuchs. Die Verwendung von Tieren im Rahmen praktischer Arbeiten lässt sich seiner Meinung nach in keiner Weise mehr rechtfertigen, da auf dem Markt seit langer Zeit Alternativmodelle erhältlich sind, mit denen sich die gleiche pädagogische Wirkung erzielen lässt. Luc Fournier wies zudem darauf hin, dass zahlreiche ausländische Universitäten bei der Ausbildung ihrer Studierenden vollständig auf Tierversuche verzichten.

Die Kritik von Luc Fournier wurde vom OVC an Professor Ruegg weitergereicht, der die Vorwürfe in einem Telefongespräch vom 6. September 2004 von sich wies.
In seinem Schreiben vom 7. September 2004 an das OVC wies Professor Ruegg darauf hin, für seinen Antrag brauche es keine Bewilligung, da es sich um den Schweregrad 0 handle.

Am 15. September 2004 hielt die Aufsichtskommission für Tierversuche eine Sitzung ab, im Rahmen derer sie nicht auf das Gesuch von Professor Ruegg einging. Dies mit der Begründung, Versuche mit Schweregrad 0 erforderten nur eine Ankündigung, aber keine Bewilligung. Obwohl diese Versuche nicht gerechtfertigt sind, sind die Einsprachemittel äusserst beschränkt.
Nach der Sitzung reichte Luc Fournier beim OVC eine Liste mit ausländischen Universitäten ein, welche die von Professor Ruegg verlangten Versuche mit Froschherzen für die Herzphysiologie- und –pharmakologie durch andere Methoden ersetzt haben, bei denen keine Tiere verwendet werden.

Am 30. September 2004 wurden Professor Ruegg und seine Assistentin vom OVC angehört.
Am 4. Oktober 2004 bestätigte das OVC Professor Ruegg in einem Schreiben, dass es die Verwendung von Fröschen im Rahmen praktischer Arbeiten im Fach Pharmazie nicht bewillige. Da es schwierig sei, andere praktische Arbeiten zu organisieren, könne für das laufende Jahr eine Ausnahme gemacht und vierzig Frösche verwendet werden. Eine Kopie des Schreibens wurde dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) geschickt, das gegen den Entscheid intervenieren konnte. Dies war jedoch nicht der Fall.

Am 1. Juni 2005 bat Professor Ruegg das OVC erneut um eine Bewilligung, um im Rahmen von Arbeiten mit Studierenden am Ende des Lehrgangs Frösche einzusetzen.
Am 10. Juni 2005 lehnte das OVC diesen Antrag ab und verwies auf bestehende Alternativmethoden zu Tierversuchen.

Am 12. Juli 2005 legte die Universität Genf bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gegen den Beschluss Rekurs ein. Sie forderte eine Aufhebung des Beschlusses des OVC vom 10. Juni 2005, da für diese Versuche im Rahmen praktischer Arbeiten keine Bewilligung im Sinne des Tierschutzgesetzes erforderlich sei.
Am 12. Juli 2005 reichte die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Genf als zuständiger Behörde weiter.
In seinem Beschluss vom 22. Juli 2005 räumte der Präsident des Verwaltungsgerichtes dem OVC eine Frist ein, um zur Sache Stelllung zu nehmen.

Am 30. August 2005 begründete das OVC seinen Beschluss damit, mangels Richtlinien zu Tierversuchen an Hochschulen gelange das Eidgenössische Tierschutzgesetz und dessen Verordnungen zur Anwendung.
Versuche, die Tieren Schmerzen oder Schäden wie deren Tötung zufügten, seien auf das unbedingt erforderliche Mass zu beschränken und machten eine Bewilligung erforderlich. Das OVC berief sich dabei auf Artikel 61 der Tierschutzverordnung (TSchV), welche die Bedingungen zur Erteilung von Bewilligungen im Rahmen des Hochschulunterrichts regelt.
Das OVC war der Meinung, dieses Opfern von Fröschen sei nicht unbedingt erforderlich, da es Alternativen zu Tierversuchen gebe und die Arbeit am Tier nicht mit der künftigen beruflichen Tätigkeit der Studierenden im Fach Pharmazie übereinstimme. Es sei somit weder sachdienlich noch unerlässlich, diese Art praktischer Arbeiten im Rahmen der Ausbildung dieser Studierenden durchzuführen. Ein Vergleich mit ähnlichen Versuchen, die am Institut für Pharmazeutische Wissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich durchgeführt würden, verletze die in Bezug auf die Tierversuche herrschenden Prinzipien.

RECHTSLAGE
• Da der Rekurs innert der vom Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde, bleibt zu prüfen, ob die Universität Genf zu einem Rekurs gegen diesen Entscheid befugt ist.
• Die Universität Genf ist direkt von diesem Entscheid betroffen, da dieser die Qualität des Unterrichtes einer ihrer Professoren beeinträchtigen könnte. Sie ist somit befugt, Rekurs einzulegen.

• Anschliessend gilt zu prüfen, ob der Versuch, den Professor Ruegg durchführen möchte, eine Bewilligung oder eine blosse Ankündigung erfordert.
- Das Bundesamt für Veterinärwesen hat bis anhin keine Richtlinien zu Tierversuchen erlassen, die im Rahmen des Hochschulunterrichtes befolgt werden müssen. Mit Bezug auf die Richtlinie 1.04 „Einteilung von Tierversuchen nach Schweregraden vor Versuchsbeginn“ wird die Verwendung von Fröschen im Rahmen dieser praktischen Arbeiten unter dem Schweregrad 0 eingestuft und unterliegt somit keiner Bewilligung. Der Einwand, die Tötung sei der Höchstschaden, der einem Tier zugefügt werden könne, ist somit ohne Grund. 
Das OVC hatte nicht das Recht, die Bewilligung eines solchen Versuchs zu verweigern, da für diesen bloss eine Ankündigung erforderlich ist.

AUFGRUND DIESER RECHTSLAGE BESCHLIESST DAS VERWALTUNGSGERICHT FOLGENDES:
In der Form:

Dem am 2. Juli 2005 von der Universität Genf gegen den Beschluss des kantonalen Veterinäramtes vom 10. Juni 2005 eingelegten Rekurs wird stattgegeben.

In der Sache:
Es gibt dem Rekurs statt; hebt den Beschluss des kantonalen Veterinäramtes vom 10. Juni 2005 auf und auferlegt diesem eine Gebühr von CHF 2000.-