Protokoll des Beschlusses des Genfer Verwaltungsgerichtes
(A/2516/2005-IEA) vom 1. November
2005
Im Rechtsfall UNIVERSitäT Genf
gegen KANTONALES VETERINÄRAMT
TATBESTAND
• Am 15. Juli 2004 bat Professor Urs T. Ruegg, nach seiner Tätigkeit
an der Pharmazieabteilung der Universität Lausanne seit 1. September
2004 Professor an der Universität Genf, das kantonale Veterinäramt
(nachfolgend OVC) des Kantons Genf um die Bewilligung, während drei
Jahren im Rahmen praktischer Arbeiten Versuche an 156 Fröschen vornehmen
zu dürfen.
• Ziel dieser unter dem Schweregrad
0 (Tötung der Tiere vor ihrer
Verwendung) eingestuften Versuche ist es, die Pharmaziestudenten in die
wichtigsten Grundlagen der Physiologie und Pharmakologie einzuführen.
Nach der Euthanasie der Frösche soll mit ihren Herz gearbeitet werden.
• Am
30. Juli wurde das Gesuch den Mitgliedern
der Aufsichtskommission für Tierversuche unterbreitet. Diese sollten
bis am 25. August ihr Gutachten erteilen.
• In seinem Schreiben vom 21. August
2004 teilte Luc Fournier, Kommissionsmitglied
und Vertreter der Schweizer Liga gegen Vivisektion, dem OVC seine persönlichen
Beobachtungen mit. Er bedauerte insbesondere die Einreichung eines solchen
Gesuchs. Die Verwendung von Tieren im Rahmen praktischer Arbeiten lässt
sich seiner Meinung nach in keiner Weise mehr rechtfertigen, da auf dem
Markt seit langer Zeit Alternativmodelle erhältlich sind, mit denen
sich die gleiche pädagogische Wirkung erzielen lässt. Luc Fournier
wies zudem darauf hin, dass zahlreiche ausländische Universitäten
bei der Ausbildung ihrer Studierenden vollständig auf Tierversuche
verzichten.
• Die
Kritik von Luc Fournier wurde vom OVC
an Professor Ruegg weitergereicht, der die Vorwürfe in einem Telefongespräch
vom 6. September 2004 von sich wies.
• In seinem Schreiben vom 7. September
2004 an das OVC wies Professor
Ruegg darauf hin, für seinen Antrag brauche es keine Bewilligung,
da es sich um den Schweregrad 0 handle.
• Am
15. September 2004 hielt die Aufsichtskommission
für Tierversuche
eine Sitzung ab, im Rahmen derer sie nicht auf das Gesuch von Professor
Ruegg einging. Dies mit der Begründung, Versuche mit Schweregrad
0 erforderten nur eine Ankündigung, aber keine Bewilligung. Obwohl
diese Versuche nicht gerechtfertigt sind, sind die Einsprachemittel äusserst
beschränkt.
• Nach der Sitzung reichte Luc Fournier beim OVC eine Liste mit ausländischen
Universitäten ein, welche die von Professor Ruegg verlangten Versuche
mit Froschherzen für die Herzphysiologie- und –pharmakologie
durch andere Methoden ersetzt haben, bei denen keine Tiere verwendet
werden.
• Am
30. September 2004 wurden Professor Ruegg
und seine Assistentin vom OVC angehört.
• Am 4. Oktober 2004 bestätigte das OVC Professor Ruegg in
einem Schreiben, dass es die Verwendung von Fröschen im Rahmen praktischer
Arbeiten im Fach Pharmazie nicht bewillige. Da es schwierig sei, andere
praktische Arbeiten zu organisieren, könne für das laufende
Jahr eine Ausnahme gemacht und vierzig Frösche verwendet werden.
Eine Kopie des Schreibens wurde dem Bundesamt für Veterinärwesen
(BVET) geschickt, das gegen den Entscheid intervenieren konnte. Dies
war jedoch nicht der Fall.
• Am
1. Juni 2005 bat Professor Ruegg das
OVC erneut um eine Bewilligung, um im Rahmen von Arbeiten mit Studierenden
am Ende des Lehrgangs Frösche
einzusetzen.
• Am 10. Juni 2005 lehnte das OVC diesen Antrag ab und verwies auf bestehende
Alternativmethoden zu Tierversuchen.
• Am
12. Juli 2005 legte die Universität Genf bei der Rekurskommission
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gegen den Beschluss
Rekurs ein. Sie forderte eine Aufhebung des Beschlusses des OVC vom 10.
Juni 2005, da für diese Versuche im Rahmen praktischer Arbeiten
keine Bewilligung im Sinne des Tierschutzgesetzes erforderlich sei.
• Am 12. Juli 2005 reichte die Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements den Rekurs an das Verwaltungsgericht des
Kantons Genf als zuständiger Behörde weiter.
• In seinem Beschluss vom 22. Juli 2005 räumte der Präsident
des Verwaltungsgerichtes dem OVC eine Frist ein, um zur Sache Stelllung
zu nehmen.
• Am
30. August 2005 begründete das OVC seinen Beschluss damit,
mangels Richtlinien zu Tierversuchen an Hochschulen gelange das Eidgenössische
Tierschutzgesetz und dessen Verordnungen zur Anwendung.
Versuche, die Tieren Schmerzen oder Schäden wie deren Tötung
zufügten, seien auf das unbedingt erforderliche Mass zu beschränken
und machten eine Bewilligung erforderlich. Das OVC berief sich dabei
auf Artikel 61 der Tierschutzverordnung (TSchV), welche die Bedingungen
zur Erteilung von Bewilligungen im Rahmen des Hochschulunterrichts regelt.
Das OVC war der Meinung, dieses Opfern von Fröschen sei nicht unbedingt
erforderlich, da es Alternativen zu Tierversuchen gebe und die Arbeit
am Tier nicht mit der künftigen beruflichen Tätigkeit der Studierenden
im Fach Pharmazie übereinstimme. Es sei somit weder sachdienlich
noch unerlässlich, diese Art praktischer Arbeiten im Rahmen der
Ausbildung dieser Studierenden durchzuführen. Ein Vergleich mit ähnlichen
Versuchen, die am Institut für Pharmazeutische Wissenschaften der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich durchgeführt
würden, verletze die in Bezug auf die Tierversuche herrschenden
Prinzipien.
RECHTSLAGE
• Da der Rekurs innert der vom Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschriebenen
Frist eingereicht wurde, bleibt zu prüfen, ob die Universität
Genf zu einem Rekurs gegen diesen Entscheid befugt ist.
• Die Universität Genf ist direkt von diesem Entscheid betroffen,
da dieser die Qualität des Unterrichtes einer ihrer Professoren
beeinträchtigen könnte. Sie ist somit befugt, Rekurs einzulegen.
• Anschliessend gilt zu prüfen, ob der Versuch, den Professor Ruegg
durchführen möchte, eine Bewilligung oder eine blosse Ankündigung
erfordert.
- Das Bundesamt für Veterinärwesen hat bis anhin keine Richtlinien
zu Tierversuchen erlassen, die im Rahmen des Hochschulunterrichtes befolgt
werden müssen. Mit Bezug auf die Richtlinie 1.04 „Einteilung
von Tierversuchen nach Schweregraden vor Versuchsbeginn“ wird die
Verwendung von Fröschen im Rahmen dieser praktischen Arbeiten unter
dem Schweregrad 0 eingestuft und unterliegt somit keiner Bewilligung.
Der Einwand, die Tötung sei der Höchstschaden, der einem Tier
zugefügt werden könne, ist somit ohne Grund.
Das OVC hatte nicht das Recht, die Bewilligung eines solchen Versuchs
zu verweigern, da für diesen bloss eine Ankündigung erforderlich
ist.
AUFGRUND DIESER RECHTSLAGE BESCHLIESST DAS VERWALTUNGSGERICHT
FOLGENDES:
In der Form:
Dem am 2. Juli 2005 von der Universität Genf gegen den Beschluss
des kantonalen Veterinäramtes vom 10. Juni 2005 eingelegten Rekurs
wird stattgegeben.
In der Sache:
Es gibt dem Rekurs statt; hebt den Beschluss
des kantonalen Veterinäramtes
vom 10. Juni 2005 auf und auferlegt diesem eine Gebühr von CHF 2000.- |