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Mai 2008Es ist einfach, irgendetwas zu behaupten,
wenn man weiss, dass die Unterlagen, die das Gegenteil beweisen, nicht
veröffentlicht werden. Wenn die
SLGV nicht zu verschiedenen vertraulichen Unterlagen Zugang gehabt hätte,
wären die Fehler, Lügen und absichtlichen Unterlassungen der
kantonalen sowie der Bundesbehörden geheim geblieben.
1. Erlaubnis erteilt, Eingriffe (ohne lokale Betäubung oder Verabreichung von Schmerzmitteln) an lebenden Jungvögeln vorzunehmen, um unter deren Haut Kortikosteronimplantate einzuführen: Im Artikel der „Solothurner Zeitung“ vom 20. April 2007
zu den Versuchen Dr. Bizes, die den Tod der Vögel verursacht hatten,
erklärt das kantonale Veterinäramt: Ein Versuch, bei dem einem lebenden Tier ohne Betäubung Schnittwunden beigefügt werden, gilt als Vivisektion. Ein solches Experiment ist in der Schweiz aber aussergewöhnlich, da eine Betäubungspflicht besteht (Art. 11 TSchG) und im Rahmen chirurgischer Eingriffe fast nicht auf eine Betäubung verzichtet werden kann (Art. 16 TSchG, Abs. 2). Für Solothurn scheint dies allerdings nicht zu gelten. Um eine Bewilligung für die Operation an lebenden Tieren zu erhalten, musste Dr. Bize dem KVA nur mitteilen: „Wie Beobachtungen gezeigt haben, ist die Implantierung von Kortikosteron für die Tiere in keiner Weise schmerzhaft. Somit ist bei diesem Vorgehen keine Anästhesie erforderlich.“ Im gleichen Artikel erklärte die Kantonsveterinärin im Zusammenhang mit der gegen Dr. Bize eingereichten Klage: „Wir werden in Zukunft noch genauer hinsehen, wenn wir Versuche genehmigen.“ Sie ist jedoch der Ansicht, bis anhin seien Anträge stets auf ihre Notwendigkeit hin überprüft worden. „Genehmigungen werden von uns nur sehr restriktiv vergeben.“ Die in der Chronologie einsehbaren Unterlagen beweisen jedoch, dass im Rahmen der von Dr. Bize durchgeführten Versuche keinerlei Zurückhaltung ausgeübt wurde. 2. Bewilligung zur Durchführung von Tierversuchen an einen Wissenschaftler ohne erforderliche Ausbildung erteilt: Damit ein Forscher einen Tierversuch durchführen kann, muss er gemäss Art. 59d der TSchV eine spezielle Ausbildung absolvieren. Wenn ein Kanton Versuche eines Wissenschaftlers bewilligt, obwohl dieser nicht über eine solche Ausbildung verfügt, erfolgt dies unter der Bedingung, dass er von einem Wissenschaftler supervisiert wird, dessen Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In einem Labor kann problemlos gewährleistet werden, dass ein Wissenschaftler bei seinen Versuchen gut betreut wird. Warum
das KVA Dr. Bize erlaubt hat, seine Versuche durchzuführen,
bevor er über die erforderliche Ausbildung verfügt,
ist schleierhaft. Dass er diese an frei lebenden Tieren alleine und ohne
die geringste Kontrolle vornehmen konnte, ist schlichtweg unglaublich.
Hat sich das KVA vergewissert, dass Dr. Bize über die erforderlichen
Kompetenzen verfügte, um Tiere operieren zu können und zumindest
die ersten Interventionen überprüft? Nein. Scheinbar fand es
kein Mitarbeiter des KVA für nötig, sein Büro zu verlassen,
um die Tierversuche zu beobachten. 3. Schweregrad der von Dr. Bize durchgeführten Versuche zu tief eingestuft: Wie
konnte das KVA einen Versuch, bei dem Hunderten von lebenden Tieren
eine Schnittwunde beigefügt wird, unter „Schweregrad 1“ einstufen? Unter diesen Schweregrad fallen nur „Eingriffe und Handlungen,
die eine leichte, kurzfristige Belastung bewirken“. Da die
Versuche unter 0 bis 3 eingestuft wurden (Schweregrad 3 umfasst Versuche,
die zum Tod eines Tieres führen können), stellt sich die Frage,
ob das KVA diesen Versuch absichtlich zu tief eingestuft hat, um sich
eine zu weit reichende Prüfung des Dossiers zu ersparen. In Anbetracht
der zahlreichen in der Schweiz eingereichten Tierversuchsanträge prüfen die meisten kantonalen Behörden die unter Schweregrad
1 eingestuften Versuche gar nicht erst. Sie konzentrieren sich vielmehr
auf die weniger häufigen Anträge der Schweregrade 2 und 3,
welche für die Tiere schmerzhaft sind. Dass der Antrag von Dr. Bize
vom KVA unter Schweregrad 1 eingestuft wurde, zeigt jedenfalls, dass
die Bewilligung vom BVET in keiner Weise ernsthaft geprüft wurde. 4. Absichtlich unterlassen, einen Antrag auf Tierversuche der kantonalen Kommission zur Prüfung und für ein Gutachten vorzulegen: Jeder
Kanton, der Tierversuche bewilligt, muss eine von der kantonalen Behörde unabhängige Kommission bilden. Dieser werden alle neuen
oder ergänzenden Anträge für Tierversuche zum Gutachten
vorgelegt. Dabei handelt es sich nicht um eine „gutwillige“ Massnahme,
sondern um eine in Art. 18 des TSchG und Art. 62 der TSchV erwähnte
gesetzliche Pflicht. 5. Keine Untersuchungen durchgeführt, um die Gründe für den Tod der Vögel festzustellen: Zwei Alpensegler, die am 26. und 28. Juli 2006 verletzt aufgefunden wurden, wurden zu einer Pflegestation für Vögel gebracht. Dort verstarben sie wenige Tage später. Das KVA wurde benachrichtigt. Es unternahm aber weder irgendwelche Untersuchungen, noch wollte es die Kadaver sehen. An der Pflegestation selber beschloss man sieben Monate später, einen der tief gefrorenen Kadaver zur Autopsie nach Deutschland zu schicken. Bei der Analyse stiess man auf einen „Fremdkörper“ (Kortikosteron-Implantat). Der Tod des Tieres wurde auf eine Infektion zurückgeführt, die durch den Eingriff bedingt war. Dr. Bize behauptete jedoch, eine Überdosis der Kortikosteronimplantate habe den Tod der Tiere verursacht. Das KVA machte keinerlei Anstalten, den „Fremdkörper“ einzufordern, der „im Labor aufbewahrt“ wurde und „für pharmazeutische Analysen zur Verfügung“ stand. Es bekundete auch keinerlei Interesse an den Blutanalysen (die natürlich auf einen erhöhten Kortikosteron-Gehalt hinwiesen), die Dr. Bize gemäss eigenen Angaben von der Schweizerischen Vogelwarte in Sempach hatte analysieren lassen. Nach der Meldung über die verletzten Vögel begab sich das KVA auch nicht an den Ort des Geschehens, um zu überprüfen, ob sich noch weitere Vögel im gleichen Zustand befanden. In
unserem
Schreiben an das KVA vom 25. Mai 2007 drückten
wir unser Erstaunen darüber aus, dass dieses den praktizierenden
Tierärzten
verboten hatte, die verletzten Alpensegler zu pflegen. Wir liessen insbesondere
verlauten: Die kantonale Behörde kontrollierte die Versuche in keiner Weise, obwohl dies vom Gesetz vorgeschrieben ist.Es wäre für die Verwaltung ein Leichtes gewesen, solche Kontrollen durchzuführen : wenn Jungvögel im Nest operiert werden, diese noch nicht flügge, und zudem beringt sind, ist es ein Leichtes, sie wenige Tage nach den chirurgischen Eingriffen zu zählen. Dabei lässt sich feststellen, ob Vögel verendet sind, vorallem aber, ob die Operationen für die Tiere tatsächlich keine negativen Auswirkungen haben. Wegen der fehlenden Kontrolle durch die Behörden konnte aber nicht festgestellt werden, ob die Erklärung Dr. Bizes zum Tod von vier Vögeln (zwei im öffentlichen Raum und zwei im Nest gefundene Vögel) der Wahrheit entsprach. Weitere tote Tiere hätten problemlos eliminiert werden können. 6. Wissenschaftler lehnt jegliche Verantwortung ab – Behauptungen nicht in Zweifel gezogen Am 10. Februar reicht Dr. Bize beim BVET seinen Bericht C ein, in dem er die im Juli durchgeführten Versuche beschreibt. Darin lässt der Wissenschaftler verlauten: „Um die Auswirkungen des Stresshormons auf die Entwicklung
und das Immunsystem der Jungvögel zu bestimmen, verwendete ich
mit Kortikosteron gefüllte Tabletten. Diese wurden vom Innovative
Research of America (Ref. G-111: Dosierung 25 mg pour bei einer
7-tägigen Verabreichung) geliefert und sollten
dazu dienen, während 5-7 Tagen das Kortikosteron im Blut zu verbreiten.
Das Kortikosteron im Blut sollte anschliessend 10-20 ng/ml über
dem normalen Gehalt liegen.“ Dem Artikel, den die „Solothurner Zeitung“ am 20. April 2007 veröffentlicht, ist des Weiteren zu entnehmen, „die Dosis der für die besagten Test verwendeten Tabletten war mit Sicherheit zu hoch“. Dies „entgegen den Herstellerangaben, wie der Biologe versicherte.“ Dr. Bize vermutet, dies habe schliesslich zum Tod der Tiere geführt. „Ich bin wirklich bestürzt über das Geschehen“, erklärt der Wissenschaftler. Er habe den Hersteller gefragt, wie so etwas möglich sei. In einem
Polizeiverhör am 18. August 2007 erklärt
Dr. Bize: Dr.
Bize erwähnt in seinem Bericht C mit dem Titel „Host-parasite
relationship in the system alpine swift/C. melbae“ sowie
in der Zusammenfassung „Stress
hormones, food shortages and parasitism: an experiment in the alpine
swift (Apus melba)“ die
Verwendung der Tabletten „G-111: Dosierung 25mg während
7 Tagen“. Ein Blick auf die Website des amerikanischen
Herstellers „Innovative
Research of America“ (I.R.A.) genügt,
um sich darüber klar zu werden, dass diese Implantate nicht „eigens
für diesen Versuch hergestellt“ worden waren. Ihre
Kortikosteron-Dosierung ist zudem viel höher als diejenige, die
Dr. Bize erwähnt. Das Problem hätte somit vorhergesehen werden
können: B) Ausgewachsene Alpensegler wiegen zwischen 80 und 120 Gramm. Die für Dr. Bizes Versuch verwendeten Jungvögel waren 40 Tage alt und wogen wahrscheinlich 45 – 50 Gramm. Gehen wir als anschauliches Beispiel von einem überdimensionierten Jungvogel mit einem Gewicht von 100g aus, lässt sich Folgendes feststellen: - 25 mg Kortikosteron in einem 100 g schweren
Vogelkörper (wir
gehen vom Vogel als Ganzem und nicht von seinem Blutvolumen aus) entsprechen
0,25 mg Kortikosteron pro Gramm Vogel. Diese 12 Mikrogramm/g Vogel/Tag
entsprechen 12’000 Nanogramm/g
Vogel/Tag. Davon ausgehend, dass 1 ml 1 Gramm entspricht (das ganze Vogelvolumen
besteht aus Blut, dies nur zu Anschauungszwecken!), entsprechen diese
12'000 Nanogramm Kortikosteron pro Vogel und Tag einer Konzentration
des aktiven Produkts, die MINDESTENS 600 bis 1200 Mal höher ist
als im Tierversuchsantrag beschrieben. C) Wurde ein anderer Typ Kortikosteronimplantate verwendet? Betrug die Aussalzungszeit allenfalls 90 statt 21 Tage? Wir haben also eine Aussalzung von 2800 ng Kortikosteron pro Gramm Vogel und Tag. Diese Konzentration ist MINDESTENS 140 bis 280 Mal höher als im Forschungsantrag beschrieben. Sogar der durch den Angriff eines „Super-Raubvogels“ erzeugte Stress würde bei einem Jungvogel nicht zu einer derartigen Kortikosteronmenge führen. Auch wenn ein Implantat von 0,25 mg verwendet worden wäre (dies ist unwahrscheinlich, da an zwei Stellen von 25 mg G-111-Implantaten ausgegangen wurde), wäre die Konzentration MINDESTENS 6 bis 12 Mal zu hoch gewesen. 7. Trotz dem Tod mehrerer Vögel in keiner Weise versucht, die Experimente zu stoppen: Im Artikel
der „Solothurner Zeitung“ vom
20. April 2007 hiess es: Das
KVA bestätigte unserem Rechtsanwalt
am 6. Februar 2008 schriftlich: Verschiedene Unterlagen stehen aber
im klaren Widerspruch zu diesen Aussagen des KVA. So zeigt der am 9.
Mai 2006 von Dr. Bize eingereichte Tierversuchsantrag, dass während zwei Jahren fünfzig Vogelpaare
(100 Vögel) eingesetzt wurden. Unter Punkt 5.1. des Antrags heisst
es explizit: „Ein Jungtier
im Nest erhält ein Kortikosteron-
und das andere ein Placebo-Implantat. Der Versuch soll an rund 25 Bruten
jährlich durchgeführt werden.“ Offen bleibt, wie das KVA angesichts dieser Tatsachen behaupten kann: „Es wurden keine Versuche eingestellt, da weder Bewilligungen noch weitere Versuche hängig waren.“ Als Dr. Bize dem KVA am 10. Februar 2007 den Bericht C weiterleitete, liess er verlauten: „Im Sommer 2007 werde ich diese Versuche an einer kleineren Anzahl Jungvögel (6-8 Jungvögel pro Gruppe) weiterführen (...). In Übereinstimmung mit unseren vorgängigen E-Mails werde ich das Veterinäramt kontaktieren, bevor ich 2007 die ersten Implantationen vornehme, damit Ihr Amt meine Methoden genehmigen kann.“ Im Artikel
der „Solothurner Zeitung“ vom 20. April 2007
heisst es auch: „Für
ihn (Dr. Bize, Anm. d. Red.) sei jedoch ganz klar, dass er keine derartigen
Tests mehr starten werde.“
1. Auf die Unterschätzung des Schweregrades der Versuche nicht reagiert: Weshalb hat das BVET nichts gegen den Kanton Solothurn unternommen,
um den Schweregrad der Versuche neu zu beurteilen und diese zu verbieten? 2. Keine Schritte gegen den Kanton Solothurn eingeleitet, obwohl dieser nicht versucht hat, die Tierversuche nach dem Tod mehrerer Vögel zu stoppen: Im Zusammenhang
mit den Versuchen Dr. Bizes weist das BVET jegliche Verantwortung von
sich. Seiner Ansicht
nach ist es Sache der Kantone, Tierversuche zu kontrollieren, die auf
deren Gebiet durchgeführt
werden. Art. 35 des TSchG ist jedoch zu entnehmen: „Die
Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt
dem Bundesamt für Veterinärwesen.“ In Art. 70 der
TSchV heisst es zudem: „Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche
Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung durch die Kantone.“ |
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