Gesetzliche Grundlage
(Stand 2007) und praktische Durchführung von Tierversuchen
Die Durchführung von Tierversuchen ist
im Tierschutzgesetz (TSchG) und der entsprechenden Verordnung (TSchV)
geregelt. Das TschG trat 1978, die TSchV 1981 in Kraft. Von besonderem
Interesse sind:
Bewilligte Tierversuche
Artikel 13 (TSchG) Beschränkung
auf das unerlässliche Mass |
1 Tierversuche,
die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen
oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können,
sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken. |
Bewilligung
für Tierversuche
Artikel 61 (TSchV) Bewilligungsvoraussetzungen |
1 Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz
1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere:
c. die Methode unter Berücksichtigung des neuestens Standes
der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen;
e. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die
zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse
zu berücksichtigen sind;
3 Ein Tierversuch darf nicht bewilligt werden, wenn:
d.
er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier
unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden
bereitet. |
Verfahren zur Durchführung von
Tierversuchen
Um einen Versuch durchführen zu können, muss ein Wissenschaftler
ein Protokoll erstellen (Antrag für Tierversuche). Darin aufgeführt
werden müssen insbesondere:
• die Anzahl der verwendeten Tiere
und ihre Herkunft
• die an Tieren vorgenommenen
Versuche und die erwarteten Auswirkungen
• die wissenschaftliche Begründung zur Durchführung
dieser Tierversuche
• der Ort, an dem die Tierversuche
stattfinden
Das entsprechende Gesuch muss anschliessend
der Behörde des Kantons
vorgelegt werden, in dem der Versuch stattfinden soll. Im Allgemeinen
handelt es sich dabei um den kantonalen Veterinärsdienst oder das
kantonale Veterinärsamt. Wenn der Versuch zur Bewilligung vorgelegt
wird 1, ist die kantonale Behörde
verpflichtet, das Gesuch der Tierversuchskommission für ein Gutachten
vorzulegen.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Gutachtens der Kommission
entscheidet die kantonale Behörde, ob ein Versuch mit oder ohne
Auflage (z.B: Bedingungen zur Haltung, Betreuung der Tiere während
dem Verfahren usw.) bewilligt wird.
Rolle des kantonalen Veterinäramtes
(KVA)
Das KVA stellt die kantonale Behörde
dar, welche die Anträge
für Tierversuche in Bezug auf den Tierschutz evaluiert und diese
bewilligt, sofern sie unerlässlich sind. Sie überprüft,
ob die von der Behörde geforderten Bedingungen eingehalten und die
Tiere gut gehalten werden.
Rolle der kantonalen Tierversuchskommission
Die
Rolle der Tierversuchskommission ist im Tierschutzgesetz (TSchG) sowie
in der entsprechenden Verordnung (TSchV) geregelt. Von Bedeutung sind
insbesondere folgende Artikel:
Artikel
18 (TSchG) Bewilligungsverfahren
und Aufsicht |
1 Die Kantone
erteilen die Bewilligungen und überwachen die Versuchstierhaltung und die Durchführung
der Tierversuche.
2 Die Kantone bestellen eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige
Tierversuchskommission von Fachleuten. Ihr müssen Vertreter
von Tierschutzorganisationen angehören. (...)
3
Die Tierversuchskommission prüft die Gesuche und stellt Antrag
an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der
Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche beigezogen.
Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen. |
Artikel
62 (TSchV) Bewilligungsverfahren |
3
Die kantonale Behörde überweist die Bewilligungsgesuche
zur Prüfung an die Tierversuchskommission und entscheidet
aufgrund des Antrags der Kommission. Entscheidet sie gegen den
Antrag, begründet sie dies gegenüber der Kommission. |
Wie die oben aufgeführten Artikel zeigen, sind sämtliche Kantone,
die Tierversuche bewilligen, verpflichtet, eine von der Behörde
unabhängige Kommission einzusetzen. Diese ist insbesondere damit
beauftragt, zu allen Anträgen für Tierversuche, die eine Bewilligung
erfordern, ein Gutachten zu erstellen.
Da einige Kantone ausgehend von der bestehenden Gesetzesgrundlage eine
gemeinsame Kommission einberufen haben, zählte die Schweiz 2007
insgesamt 15 kantonale Kommissionen. Die Kantone sind aufgrund der Tierschutzverordnung
verpflichtet, eine Kommission einzusetzen. Für die Regelung des
Vorgehens sind aber die kantonalen Behörden zuständig. Infolgedessen
arbeitet keine Kommission gleich wie die andere. Bis vor kurzem kam es
sogar vor, dass einige Kantone (NE, FR, TI) ihren Kantonsveterinär
zum Präsidenten ihrer „unabhängigen“ Kommission
ernannten!
Rolle des Bundesamtes für Veterinärwesen
(BVET)
Die Rolle des BVET wird hauptsächlich
durch zwei Artikel bestimmt:
Artikel
35 (TSchG) Oberaufsicht
des Bundes |
Die Oberaufsicht
des Bundes über
den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement und dessen Bundesamt für Veterinärwesen.
|
Artikel
70 (TSchV) Aufsicht |
1
Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes
und dieser Verordnung durch die Kantone. |
Wie erwähnt nimmt das BVET die „Oberaufsicht“ wahr,
indem es die von den Kantonen erteilten Bewilligungen auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.
Innert einer dreissigtägigen Rekursfrist ab Erteilung einer kantonalen
Bewilligung hat es die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise gegen
einen kantonalen Entscheid zu stellen. Wie die jährlich vom BVET
veröffentlichten Tierversuchsstatistiken zeigen, kommt dies aber
höchst selten vor.
1 Tierversuche
werden in vier Schweregrade unterteilt: 0, 1, 2, 3
• Grad 0: Das Tier wird vor seiner
Verwendung beispielsweise für
eine Blutentnahme oder zum Sezieren getötet. Die Versuche, die
für
das Tier „keine Belastung“ darstellen, sind meldepflichtig.
Sie erfordern jedoch keine Bewilligung der Behörde. Ab Inkrafttreten
der revidierten Tierschutzverordnung (für september 2008 vorgesehen)
werden aber sämtliche Tierversuche eine Bewilligung erfordern.
• Grad 1: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die
eine leichte und kurzfristige Belastung bewirken.
• Grad 2: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die
eine mittelgradige, kurzfristige Belastung (z.B. operatives Behandeln
eines Knochenbruchs an einem Bein, Kastration von weiblichen
Tieren) bewirken.
• Grad 3: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die
eine schwere bis sehr schwere Belastung bewirken (schwere Schmerzen oder
Schäden wie beispielsweise tödlich verlaufende Infektions-
und Krebskrankheiten ohne vorzeitige Euthanasie).
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