Tierversuche in der Schweiz

Gesetzliche Grundlage (Stand 2007) und praktische Durchführung von Tierversuchen

Die Durchführung von Tierversuchen ist im Tierschutzgesetz (TSchG) und der entsprechenden Verordnung (TSchV) geregelt. Das TschG trat 1978, die TSchV 1981 in Kraft. Von besonderem Interesse sind:

Bewilligte Tierversuche

Artikel 13 (TSchG)            Beschränkung auf das unerlässliche Mass

1 Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

Bewilligung für Tierversuche

Artikel 61 (TSchV)            Bewilligungsvoraussetzungen

1 Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere:
c. die Methode unter Berücksichtigung des neuestens Standes der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen;
e. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind;
3 Ein Tierversuch darf nicht bewilligt werden, wenn:
d. er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.

Verfahren zur Durchführung von Tierversuchen

Um einen Versuch durchführen zu können, muss ein Wissenschaftler ein Protokoll erstellen (Antrag für Tierversuche). Darin aufgeführt werden müssen insbesondere:


die Anzahl der verwendeten Tiere und ihre Herkunft
die an Tieren vorgenommenen Versuche und die erwarteten Auswirkungen 
die wissenschaftliche Begründung zur Durchführung dieser Tierversuche
der Ort, an dem die Tierversuche stattfinden

Das entsprechende Gesuch muss anschliessend der Behörde des Kantons vorgelegt werden, in dem der Versuch stattfinden soll. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um den kantonalen Veterinärsdienst oder das kantonale Veterinärsamt. Wenn der Versuch zur Bewilligung vorgelegt wird 1, ist die kantonale Behörde verpflichtet, das Gesuch der Tierversuchskommission für ein Gutachten vorzulegen.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Gutachtens der Kommission entscheidet die kantonale Behörde, ob ein Versuch mit oder ohne Auflage (z.B: Bedingungen zur Haltung, Betreuung der Tiere während dem Verfahren usw.) bewilligt wird.

Rolle des kantonalen Veterinäramtes (KVA)

Das KVA stellt die kantonale Behörde dar, welche die Anträge für Tierversuche in Bezug auf den Tierschutz evaluiert und diese bewilligt, sofern sie unerlässlich sind. Sie überprüft, ob die von der Behörde geforderten Bedingungen eingehalten und die Tiere gut gehalten werden.

Rolle der kantonalen Tierversuchskommission

Die Rolle der Tierversuchskommission ist im Tierschutzgesetz (TSchG) sowie in der entsprechenden Verordnung (TSchV) geregelt. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Artikel:

Artikel 18 (TSchG)            Bewilligungsverfahren und Aufsicht

1 Die Kantone erteilen die Bewilligungen und überwachen die Versuchstierhaltung und die Durchführung der Tierversuche.
2 Die Kantone bestellen eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Tierversuchskommission von Fachleuten. Ihr müssen Vertreter von Tierschutzorganisationen angehören. (...)
3 Die Tierversuchskommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.

Artikel 62 (TSchV)            Bewilligungsverfahren

3 Die kantonale Behörde überweist die Bewilligungsgesuche zur Prüfung an die Tierversuchskommission und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission. Entscheidet sie gegen den Antrag, begründet sie dies gegenüber der Kommission.

Wie die oben aufgeführten Artikel zeigen, sind sämtliche Kantone, die Tierversuche bewilligen, verpflichtet, eine von der Behörde unabhängige Kommission einzusetzen. Diese ist insbesondere damit beauftragt, zu allen Anträgen für Tierversuche, die eine Bewilligung erfordern, ein Gutachten zu erstellen.
Da einige Kantone ausgehend von der bestehenden Gesetzesgrundlage eine gemeinsame Kommission einberufen haben, zählte die Schweiz 2007 insgesamt 15 kantonale Kommissionen. Die Kantone sind aufgrund der Tierschutzverordnung verpflichtet, eine Kommission einzusetzen. Für die Regelung des Vorgehens sind aber die kantonalen Behörden zuständig. Infolgedessen arbeitet keine Kommission gleich wie die andere. Bis vor kurzem kam es sogar vor, dass einige Kantone (NE, FR, TI) ihren Kantonsveterinär zum Präsidenten ihrer „unabhängigen“ Kommission ernannten!

Rolle des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET)

Die Rolle des BVET wird hauptsächlich durch zwei Artikel bestimmt:

Artikel 35 (TSchG)            Oberaufsicht des Bundes

Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dessen Bundesamt für Veterinärwesen.

Artikel 70 (TSchV)            Aufsicht

1 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung durch die Kantone.

Wie erwähnt nimmt das BVET die „Oberaufsicht“ wahr, indem es die von den Kantonen erteilten Bewilligungen auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Innert einer dreissigtägigen Rekursfrist ab Erteilung einer kantonalen Bewilligung hat es die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise gegen einen kantonalen Entscheid zu stellen. Wie die jährlich vom BVET veröffentlichten Tierversuchsstatistiken zeigen, kommt dies aber höchst selten vor.

1 Tierversuche werden in vier Schweregrade unterteilt: 0, 1, 2, 3


• Grad 0: Das Tier wird vor seiner Verwendung beispielsweise für eine Blutentnahme oder zum Sezieren getötet. Die Versuche, die für das Tier „keine Belastung“ darstellen, sind meldepflichtig. Sie erfordern jedoch keine Bewilligung der Behörde. Ab Inkrafttreten der revidierten Tierschutzverordnung (für september 2008 vorgesehen) werden aber sämtliche Tierversuche eine Bewilligung erfordern.

• Grad 1: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine leichte und kurzfristige Belastung bewirken.

• Grad 2: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine mittelgradige, kurzfristige Belastung (z.B. operatives Behandeln eines Knochenbruchs an einem Bein, Kastration von weiblichen Tieren) bewirken.

• Grad 3: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die eine schwere bis sehr schwere Belastung bewirken (schwere Schmerzen oder Schäden wie beispielsweise tödlich verlaufende Infektions- und Krebskrankheiten ohne vorzeitige Euthanasie).