13. Oktober 2009 – Versuche mit Affen an der ETH und der Universität Zürich

Bundesgericht lehnt ab

Nach einem dreijährigen Verfahren legte das Bundesgericht (BG) vor kurzem definitiv ein Dossier ad acta, das sich mit Versuchen an Affen befasste. Die Rechtsinstanz lehnte den Rekurs von zwei Wissenschaftlern des neuroinformatischen Instituts der ETH und der Universität Zürich ab.

Im Januar 2006 hatten die Forscher im Kanton Zürich den Antrag gestellt, Tierversuche an Makaken durchführen zu können. Sie wollten zwei Forschungsprojekte zur Plastizität und den Microcircuits (Mikroschaltkreisen) lancieren. In der Schweiz stellen Wissenschaftler pro Jahr rund 800 bis 900 neue Anträge auf Tierversuche, von denen im Schnitt nur eine Handvoll abgelehnt wird. In Anbetracht dieser Tatsache war damit zu rechnen, dass die beiden besagten Gesuche eine reine Formalität darstellten.
Diesmal sollte es aber anders kommen. Die kantonale Tierversuchskommission erachtete die zu erzielenden Resultate als unzureichend und lehnte die Versuche in Anbetracht der Leiden und Schmerzen ab, die damit für die Tiere verbunden waren. Die Wissenschaftler reichten mehrmals Rekurs gegen den Entscheid der Kommission ein, hatten damit aber keinen Erfolg. Daraufhin beschloss das kantonale Veterinäramt (KVA), den Kommissionsentscheid in den Wind zu schlagen. Im Oktober 2006 erteilte es die gewünschten Bewilligungen. Das Amt wurde aber vehement zurückgepfiffen.

Wie der vorliegende Fall zeigt, kann der Entscheid einer kantonalen Behörde angefochten werden, auch wenn dieser den entsprechenden Kläger nicht direkt betrifft. Da weder eine Maus, noch ein Alpensegler oder ein Makake je ein Gerichtsverfahren wegen Gesundheitsschädigung beantragt haben, traten bis anhin nur Wissenschaftler als Kläger auf. Diese fochten meist Einschränkungen an, welche ihnen die Behörden im Zusammenhang mit ihren Tierversuchen auferlegten.
Bleibt zu hoffen, dass der Beschluss des BG darauf zurückzuführen ist, dass unsere Gerichte die durch Inkompetenz oder mangelnden Willen einer Behörde verursachten Schäden vermehrt zur Kenntnis nimmt. Zu viele Kantone erteilen heute noch Bewilligungen für Tierversuche, ohne deren wissenschaftliches Interesse im Vergleich zu den damit für die Tiere verbundenen Leiden zu evaluieren. Der Beschluss sowohl des kantonalen Verwaltungsgerichtes als auch des Bundesgerichtes scheinen einen klaren Aufruf an die kantonalen Behörden darzustellen, die Gesetzgebung zu berücksichtigen und korrekte Arbeit zu leisten.

Eher überraschend fiel die Reaktion der Presse auf den Entscheid des BG aus. Eine beunruhigend grosse Anzahl Journalisten schreckte nicht davor zurück, ihre wenig objektive Sicht des Dossiers darzustellen. Dies galt insbesondere für das Verfahren an sich. So war in den Zeitungen zu lesen, eine „Tierschutzkommission“ habe den Rekurs in die Wege geleitet. Tatsächlich gehören aber nur drei Tierschutzvertreter dieser kantonalen Kommission an, deren korrekte Bezeichnung „Tierversuchskommission“ lautet. Sie besteht aus elf Mitgliedern, von denen drei die Universität und ein Mitglied die ETH vertreten. Der Entscheid, die Versuche abzulehnen, wurde von der Mehrheit der Kommission getroffen. Von einem missbräuchlichen Entscheid einer „Tierschutzkommission“ kann somit in keiner Weise die Rede sein.
Einmal mehr auf's Tapet gebracht wurde auch das ewige Schreckgespenst der „Flucht der Wissenschaftler“, welche die Schweiz verlassen und in einem freundlicher gesinnten Land ohne Tierschutzgesetz eine neue Heimat suchen. Einen idealen Aufenthaltsort stellt auch ein Land dar, das zwar über ein Gesetz verfügt, sich aber nicht daran hält, was häufig der Fall ist. Bezüglich der Pharmagesellschaften wie Roche oder Novartis ist darauf hinzuweisen, dass diese seit langem über zahlreiche Filialen auf allen Kontinenten verfügen. Der Entscheid des BG hindert diese Unternehmen somit in keiner Weise daran, umstrittene Versuche durchzuführen. Solche Experimente erfolgen schon seit langem im Ausland.
Die an unseren Universitäten betriebene Forschung wird hauptsächlich von Steuergeldern finanziert. All die Wissenschaftler, die ständig damit drohen, unser Land zu verlassen, sollen dies doch endlich tun und ihren Platz einer jungen Forschergeneration überlassen, die mit Alternativmethoden arbeiten möchte. An der finanziellen Unterstützung, die der medizinischen Forschung gewährt wird, würde dies nichts ändern – sie käme einzig anderen Forschern zugute. Das würde aber mit Sicherheit niemanden stören.


Chronologie

Januar 2006: Wissenschaftler des neuroinformatischen Instituts der ETH und der Universität Zürich reichen bei der kantonalen Zürcher Behörde, welche durch das kantonale Veterinäramt (KVA) vertreten wird, zwei Anträge auf Tierversuche ein. Wie gesetzlich vorgeschrieben (siehe nebenstehend) leitet das KVA die Anträge der Wissenschaftler an die kantonale Tierversuchskommission weiter. Die Kommission verlangt von den Wissenschaftlern weitere Informationen und fordert drei unabhängige Gutachten.

September 2006: Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder lehnt die beiden Gesuche ab. Sie sind der Ansicht, diese missachteten die Würde der Tiere. Zudem würden sie den Tieren am erwarteten Kenntnisgewinn gemessen unverhältnismässige Schmerzen und Leiden bereiten.

Oktober 2006: Trotz des negativen Gutachtens der Kommission erteilt das KVA den Wissenschaftlern die beiden Bewilligungen.

November 2006: Die Kommission legt bei der Kantonsregierung gegen die vom KVA erteilten Bewilligungen Berufung ein.

Februar 2007: Die Kantonsregierung heisst die Berufung der Kommission gut und verbietet die beiden Tierversuche.

März 2007: Die Wissenschaftler legen beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid Rekurs ein.

März 2008: Nachdem sich das Verwaltungsgericht zweimal mit den Argumenten der Kantonsregierung, des KVA, der Kommission und der Wissenschaftler befasst hat, lehnt es den Rekurs ab und erhält sein Verbot der Tierversuche aufrecht. Es betont insbesondere, der wissenschaftliche Nutzen der Versuche sei nicht ausreichend bewiesen worden.

Juni 2008: Die Wissenschaftler legen beim Bundesgericht Rekurs gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes ein.

13. Oktober 2009: Das Bundesgericht lehnt den Rekurs der Wissenschaftler ab. Das Dossier wird ad acta gelegt und die Versuche werden definitiv verboten.

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Kopie der Bundesgerichtsurteile :

TF_2C_421_Primates_visuel_de.doc

TF_2C_422_Primates_neokortex_de.doc


Gesetzliche Grundlage und praktische Durchführung
von Tierversuchen

Die Durchführung von Tierversuchen ist im Tierschutzgesetz (TSchG) und der entsprechenden Verordnung (TSchV) geregelt. Das TschG trat 1978, die TSchV 1981 in Kraft. Das Gesetz wurde 2005 vollständig revidiert, die Verordnung 2008. Die neuen Texte traten am 1. September 2008 in Kraft. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Artikel:

Artikel 17 (TSchG)   Beschränkung auf das unerlässliche Mass

Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst
versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in
anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

Artikel 137 (TSchV)  Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von
belastenden Tierversuchen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt, dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne
Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.

4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird (…).

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Rolle der kantonalen Tierversuchskommission

Die Rolle der Tierversuchskommission ist im Tierschutzgesetz (TSchG) sowie in der entsprechenden Verordnung (TSchV) geregelt. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Artikel:

Artikel 34 (TSchG)   Kantonale Kommission für Tierversuche

1 Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.

2 Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.

Artikel 139 (TSchV) Bewilligungsverfahren

4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die
kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.