Bundesgericht lehnt ab
Nach einem
dreijährigen Verfahren
legte das Bundesgericht (BG) vor kurzem
definitiv ein Dossier ad acta, das sich
mit Versuchen an Affen befasste. Die
Rechtsinstanz lehnte den Rekurs von zwei
Wissenschaftlern des neuroinformatischen
Instituts der ETH und der Universität
Zürich ab.
Im Januar
2006 hatten die Forscher im Kanton
Zürich den Antrag gestellt,
Tierversuche an Makaken durchführen
zu können. Sie wollten zwei Forschungsprojekte
zur Plastizität und den Microcircuits
(Mikroschaltkreisen) lancieren. In der
Schweiz stellen Wissenschaftler pro Jahr
rund 800 bis 900 neue Anträge auf
Tierversuche, von denen im Schnitt nur
eine Handvoll abgelehnt wird. In Anbetracht
dieser Tatsache war damit zu rechnen,
dass die beiden besagten Gesuche eine
reine Formalität darstellten.
Diesmal sollte es aber anders kommen.
Die kantonale Tierversuchskommission
erachtete die zu erzielenden Resultate
als unzureichend und lehnte die Versuche
in Anbetracht der Leiden und Schmerzen
ab, die damit für die Tiere verbunden
waren. Die Wissenschaftler reichten mehrmals
Rekurs gegen den Entscheid der Kommission
ein, hatten damit aber keinen Erfolg.
Daraufhin beschloss das kantonale Veterinäramt
(KVA), den Kommissionsentscheid in den
Wind zu schlagen. Im Oktober 2006 erteilte
es die gewünschten Bewilligungen.
Das Amt wurde aber vehement zurückgepfiffen.
Wie der vorliegende
Fall zeigt, kann der Entscheid einer
kantonalen Behörde
angefochten werden, auch wenn dieser
den entsprechenden Kläger nicht
direkt betrifft. Da weder eine Maus,
noch ein Alpensegler oder ein Makake
je ein Gerichtsverfahren wegen Gesundheitsschädigung
beantragt haben, traten bis anhin nur
Wissenschaftler als Kläger auf.
Diese fochten meist Einschränkungen
an, welche ihnen die Behörden im
Zusammenhang mit ihren Tierversuchen
auferlegten.
Bleibt zu hoffen, dass der Beschluss
des BG darauf zurückzuführen
ist, dass unsere Gerichte die durch Inkompetenz
oder mangelnden Willen einer Behörde
verursachten Schäden vermehrt zur
Kenntnis nimmt. Zu viele Kantone erteilen
heute noch Bewilligungen für Tierversuche,
ohne deren wissenschaftliches Interesse
im Vergleich zu den damit für die
Tiere verbundenen Leiden zu evaluieren.
Der Beschluss sowohl des kantonalen Verwaltungsgerichtes
als auch des Bundesgerichtes scheinen
einen klaren Aufruf an die kantonalen
Behörden darzustellen, die Gesetzgebung
zu berücksichtigen und korrekte
Arbeit zu leisten.
Eher überraschend fiel die Reaktion
der Presse auf den Entscheid des BG aus.
Eine beunruhigend grosse Anzahl Journalisten
schreckte nicht davor zurück, ihre
wenig objektive Sicht des Dossiers darzustellen.
Dies galt insbesondere für das Verfahren
an sich. So war in den Zeitungen zu lesen,
eine „Tierschutzkommission“ habe
den Rekurs in die Wege geleitet. Tatsächlich
gehören aber nur drei Tierschutzvertreter
dieser kantonalen Kommission an, deren
korrekte Bezeichnung „Tierversuchskommission“ lautet.
Sie besteht aus elf Mitgliedern, von
denen drei die Universität und ein
Mitglied die ETH vertreten. Der Entscheid,
die Versuche abzulehnen, wurde von der
Mehrheit der Kommission getroffen. Von
einem missbräuchlichen Entscheid
einer „Tierschutzkommission“ kann
somit in keiner Weise die Rede sein.
Einmal mehr auf's Tapet gebracht wurde
auch das ewige Schreckgespenst der „Flucht
der Wissenschaftler“, welche die
Schweiz verlassen und in einem freundlicher
gesinnten Land ohne Tierschutzgesetz
eine neue Heimat suchen. Einen idealen
Aufenthaltsort stellt auch ein Land dar,
das zwar über ein Gesetz verfügt,
sich aber nicht daran hält, was
häufig der Fall ist. Bezüglich
der Pharmagesellschaften wie Roche oder
Novartis ist darauf hinzuweisen, dass
diese seit langem über zahlreiche
Filialen auf allen Kontinenten verfügen.
Der Entscheid des BG hindert diese Unternehmen
somit in keiner Weise daran, umstrittene
Versuche durchzuführen. Solche Experimente
erfolgen schon seit langem im Ausland.
Die an unseren Universitäten betriebene
Forschung wird hauptsächlich von
Steuergeldern finanziert. All die Wissenschaftler,
die ständig damit drohen, unser
Land zu verlassen, sollen dies doch endlich
tun und ihren Platz einer jungen Forschergeneration überlassen,
die mit Alternativmethoden arbeiten möchte.
An der finanziellen Unterstützung,
die der medizinischen Forschung gewährt
wird, würde dies nichts ändern – sie
käme einzig anderen Forschern zugute.
Das würde aber mit Sicherheit niemanden
stören.
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Chronologie
Januar
2006: Wissenschaftler des neuroinformatischen
Instituts der ETH und der Universität
Zürich reichen bei der kantonalen
Zürcher Behörde, welche durch
das kantonale Veterinäramt (KVA)
vertreten wird, zwei Anträge auf
Tierversuche ein. Wie gesetzlich vorgeschrieben
(siehe nebenstehend) leitet das KVA die
Anträge der Wissenschaftler an die
kantonale Tierversuchskommission weiter.
Die Kommission verlangt von den Wissenschaftlern
weitere Informationen und fordert drei
unabhängige Gutachten.
September
2006: Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder
lehnt die beiden Gesuche ab. Sie sind
der Ansicht, diese missachteten die Würde
der Tiere. Zudem würden sie den
Tieren am erwarteten Kenntnisgewinn gemessen
unverhältnismässige Schmerzen
und Leiden bereiten.
Oktober
2006: Trotz des negativen Gutachtens
der Kommission erteilt das KVA den Wissenschaftlern
die beiden Bewilligungen.
November
2006: Die Kommission legt bei
der Kantonsregierung gegen die vom KVA
erteilten Bewilligungen Berufung ein.
Februar
2007: Die Kantonsregierung heisst
die Berufung der Kommission gut und verbietet
die beiden Tierversuche.
März
2007: Die Wissenschaftler legen beim
Verwaltungsgericht gegen den Entscheid
Rekurs ein.
März 2008: Nachdem sich das Verwaltungsgericht
zweimal mit den Argumenten der Kantonsregierung,
des KVA, der Kommission und der Wissenschaftler
befasst hat, lehnt es den Rekurs ab und
erhält sein Verbot der Tierversuche
aufrecht. Es betont insbesondere, der
wissenschaftliche Nutzen der Versuche
sei nicht ausreichend bewiesen worden.
Juni
2008: Die Wissenschaftler legen
beim Bundesgericht Rekurs gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichtes ein.
13.
Oktober 2009: Das Bundesgericht
lehnt den Rekurs der Wissenschaftler
ab. Das Dossier wird ad acta gelegt und
die Versuche werden definitiv verboten.
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Kopie
der Bundesgerichtsurteile :
TF_2C_421_Primates_visuel_de.doc
TF_2C_422_Primates_neokortex_de.doc
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Gesetzliche
Grundlage und praktische Durchführung
von Tierversuchen
Die Durchführung von Tierversuchen
ist im Tierschutzgesetz (TSchG) und der
entsprechenden Verordnung (TSchV) geregelt.
Das TschG trat 1978, die TSchV 1981 in
Kraft. Das Gesetz wurde 2005 vollständig
revidiert, die Verordnung 2008. Die neuen
Texte traten am 1. September 2008 in
Kraft. Von Bedeutung sind insbesondere
folgende Artikel:
Artikel
17 (TSchG) Beschränkung
auf das unerlässliche Mass |
Tierversuche,
die dem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen,
es in Angst
versetzen, sein Allgemeinbefinden
erheblich beeinträchtigen oder
seine Würde in
anderer Weise missachten können,
sind auf das unerlässliche Mass
zu beschränken. |
Artikel
137 (TSchV) Kriterien
für die Beurteilung des
unerlässlichen Masses von
belastenden Tierversuchen |
1
Die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller muss belegen, dass
das Versuchsziel in Zusammenhang
mit der Erhaltung oder dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit
von Mensch und Tier steht, neue
Kenntnisse über
grundlegende Lebensvorgänge
erwarten lässt, dem Schutz
der natürlichen Umwelt dient.
2 Sie oder er muss ausserdem
belegen, dass das Versuchsziel
mit Verfahren ohne
Tierversuche, die nach dem Stand
der Kenntnisse tauglich sind,
nicht erreicht werden kann.
4 Ein
Tierversuch und dessen einzelne
Teile müssen so geplant werden
die kleinste notwendige Anzahl
Tiere eingesetzt und die geringstmögliche
Belastung der Tiere angestrebt
wird (…). |
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Rolle der kantonalen Tierversuchskommission
Die Rolle der Tierversuchskommission
ist im Tierschutzgesetz (TSchG) sowie
in der entsprechenden Verordnung (TSchV)
geregelt. Von Bedeutung sind insbesondere
folgende Artikel:
Artikel
34 (TSchG) Kantonale
Kommission für Tierversuche |
1
Die Kantone bestellen je eine
aus Fachleuten zusammengesetzte
Kommission für
Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde
unabhängig ist und in der
die Tierschutzorganisationen angemessen
vertreten sind. Mehrere Kantone
können eine gemeinsame Kommission
einsetzen.
2
Die Kommission prüft
die Gesuche und stellt Antrag
an die Bewilligungsbehörde.
Sie wird für die Kontrolle
der Versuchstierhaltung und der
Durchführung der Versuche
beigezogen. Die Kantone können
ihr weitere Aufgaben übertragen. |
Artikel
139 (TSchV) Bewilligungsverfahren |
4
Die kantonale Behörde überweist
Gesuche für belastende Tierversuche
an die
kantonale Tierversuchskommission
und entscheidet auf Grund des Antrags
der Kommission. Entscheidet die kantonale
Behörde gegen den Antrag, so
begründet sie dies gegenüber
der Kommission. |
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