Juni 2008

Klage eines Pelzhändlers gegen die Plakatkampagne 2007 der SLGV

" Tigre Royal SA " abgeblitzt

Im Januar dieses Jahres berichteten wir über die Beschwerde, die ein Neuenburger Pelzhändler im Dezember 2007 gegen unsere Kampagne gegen das Pelztragen und diejenige des Neuenburger Tierschutzes (SPAN) eingereicht hatte. Die „Tigre Royal SA“ bezeichnete die Kampagnen als eine „Verleumdung“ des Pelztragens durch „irreführende und unnötig verletzende Behauptungen“.

In der Eröffnung ihrer Verfügung vom 19. Mai 2008 lehnte die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission die beiden Beschwerden aus den nebenstehend aufgeführten Gründen ab.
Der Pelzverband Swissfur machte sich auf seiner Website darüber lustig, dass seine Beschwerde gegen die Kampagne eines deutschen Tierschutzverbandes gegen das Pelztragen im Oktober 2007 gutgeheissen worden war. Über die abgewiesene Beschwerde hüllte man sich hingegen lieber in Schweigen. Die „Tigre Royal SA“ verzichtete auch auf einen Rekurs gegen diesen Beschluss, der innert zwanzig Tagen nach der Eröffnung der Verfügung möglich gewesen wäre.

Zürich, 29. Mai 2008

Nr. 105/08
In der Sache Tigre Royal SA gegen die Schweizer Liga gegen Vivisektion und für die Rechte des Tieres

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, nach der Prüfung der Beschwerde vom 29. Dezember 2007 und der Stellungnahme vom 21. Januar 2008,

In Erwägung folgender Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Plakate der Gegenpartei. Eines trägt die reine Textbotschaft: „TIERMASSAKER FÜR DIE MODE, NEIN DANKE!“ Auf dem anderen ist ein Dinosaurier im Pelz abgebildet. Darunter ist zu lesen: „Nur MONSTER tragen noch PELZ“. Somit stellte sich die Frage, ob diese Art Werbung im Sinne von Art. 3, Bst. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unnötig verletzend ist.

Die beiden Gegenparteien verlangen eine Ablehnung der Beschwerde. Sie berufen sich dabei auf die Meinungsfreiheit. Die SLGV verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie ein Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Diese hatte einen Werbespot mit einem verletzten Tier in einer Falle und der Botschaft: „Lieber nackt als mit Pelz.“ als zulässig erklärt. Da durch die Verfassung Meinungsfreiheit garantiert ist, gelangt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach Ansicht der Liga in diesem Fall nicht zur Anwendung. Zudem liege kein Verstoss gegen dieses Gesetz vor, da die Behauptungen weder unrichtig noch irreführend oder unnötig verletzend seien.

Die Botschaft „TIERMASSAKER FÜR DIE MODE, NEIN DANKE!“ enthält keine Vorwürfe gegenüber bestimmten Pelzhändlern. Es handelt sich um eine reine Meinungsäusserung, welche durch die von der Bundesverfassung garantierte Meinungsfreiheit geschützt ist. Dies gilt auch im Bereich der kommerziellen Kommunikation, so dass nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen wird.

Im Fall des Plakats mit dem Titel „Nur MONSTER tragen noch PELZ“ müssen die Meinungsfreiheit, aber auch die Grenzen des Lauterkeitsgesetzes in Betracht gezogen werden. Die Bezeichnung Monster ist für die Kundschaft der Pelzhändler und somit für diese selber sicher entwürdigend. Trotzdem sind die Erklärungen, welche die Konkurrenzbedingungen bestimmen, nicht allesamt unlauterer Art. Als erstes müssen die im Sinne von Artikel 3, Abs. a des UWG „unnötig verletzenden Äusserungen“ einen gewissen Schweregrad erreichen. Dies trifft nach Ansicht der Dritten Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, die mit dem Fall beauftragt wurde, nicht zu. Es handelt sich sicher um eine extreme Meinungsäusserung der Gegenpartei, nicht aber um eine Verleumdung der Kunden des Klägers. Obwohl mit dem Wort „Monster“ eine negative Bedeutung verbunden ist, sind verschiedene Interpretationen möglich.

Die Beschwerde ist somit in beiden Fällen abzulehnen.