Zürich,
29. Mai 2008
Nr. 105/08
In der Sache Tigre Royal SA gegen
die Schweizer Liga gegen Vivisektion
und für die Rechte des Tieres
Die
Dritte Kammer der Schweizerischen
Lauterkeitskommission, nach der
Prüfung der Beschwerde vom
29. Dezember 2007 und der Stellungnahme
vom 21. Januar 2008,
In Erwägung folgender Gründe:
• Die
Beschwerde richtet sich gegen
zwei Plakate der Gegenpartei.
Eines trägt die reine Textbotschaft: „TIERMASSAKER
FÜR DIE MODE, NEIN DANKE!“ Auf
dem anderen ist ein Dinosaurier
im Pelz abgebildet. Darunter ist
zu lesen: „Nur MONSTER tragen
noch PELZ“. Somit stellte
sich die Frage, ob diese Art Werbung
im Sinne von Art. 3, Bst. a des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) unnötig verletzend
ist.
• Die
beiden Gegenparteien verlangen
eine Ablehnung der Beschwerde.
Sie berufen sich dabei auf die
Meinungsfreiheit. Die SLGV verweist
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
sowie ein Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern. Diese hatte einen
Werbespot mit einem verletzten
Tier in einer Falle und der Botschaft: „Lieber
nackt als mit Pelz.“ als
zulässig erklärt. Da
durch die Verfassung Meinungsfreiheit
garantiert ist, gelangt das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
nach Ansicht der Liga in diesem
Fall nicht zur Anwendung. Zudem
liege kein Verstoss gegen dieses
Gesetz vor, da die Behauptungen
weder unrichtig noch irreführend
oder unnötig verletzend seien.
• Die
Botschaft „TIERMASSAKER
FÜR DIE MODE, NEIN DANKE!“ enthält
keine Vorwürfe gegenüber
bestimmten Pelzhändlern. Es
handelt sich um eine reine Meinungsäusserung,
welche durch die von der Bundesverfassung
garantierte Meinungsfreiheit geschützt
ist. Dies gilt auch im Bereich
der kommerziellen Kommunikation,
so dass nicht gegen das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
verstossen wird.
• Im
Fall des Plakats mit dem Titel „Nur MONSTER tragen
noch PELZ“ müssen die
Meinungsfreiheit, aber auch die
Grenzen des Lauterkeitsgesetzes
in Betracht gezogen werden. Die
Bezeichnung Monster ist für
die Kundschaft der Pelzhändler
und somit für diese selber
sicher entwürdigend. Trotzdem
sind die Erklärungen, welche
die Konkurrenzbedingungen bestimmen,
nicht allesamt unlauterer Art.
Als erstes müssen die im Sinne
von Artikel 3, Abs. a des UWG „unnötig
verletzenden Äusserungen“ einen
gewissen Schweregrad erreichen.
Dies trifft nach Ansicht der Dritten
Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,
die mit dem Fall beauftragt wurde,
nicht zu. Es handelt sich sicher
um eine extreme Meinungsäusserung
der Gegenpartei, nicht aber um
eine Verleumdung der Kunden des
Klägers. Obwohl mit dem Wort „Monster“ eine
negative Bedeutung verbunden ist,
sind verschiedene Interpretationen
möglich.
• Die
Beschwerde ist somit in beiden
Fällen abzulehnen. |