Erfassung der Tierversuche
in einer Online-Datenbank und
Kontrolle der Herstellung transgener
Tiere
Erfreuliches und weniger Erfreuliches
Im
Zusammenhang mit der neuen Gesetzgebung
im Tierschutzbereich (im September
2008 in Kraft getreten) ist das
Bundesamt für Veterinärwesen
daran, Verwaltungsverordnungen
zu erlassen. Diese ermöglichen
es ihm, gewisse bereits bestehende
Bestimmungen weiter zu entwickeln
und der Gesetzgebung anzupassen,
die auf den neu erworbenen Kenntnissen
beruht. Am 12. Februar und am 14.
April gingen zwei Verordnungen
in die Vernehmlassung, zu denen
die interessierten Kreise (Wissenschaftler,
Verwaltungen und Tierschutz) Stellung
nehmen können.
Die
erste Verordnung betrifft „die
Versuchstierhaltungen und die
Erzeugung gentechnisch veränderter
Tiere sowie die Verfahren bei
Tierversuchen“.
Auch
wenn einige neue Bestimmungen es
ermöglichen
würden,
die Bedingungen bei der Tierhaltung
noch mehr zu verbessern, führt
der Text recht weit. Trotz der
unerträglichen Leiden, welche
für die Tiere mit den genetischen
Veränderungen verbunden sein
können, bestanden bis anhin
beispielsweise keine klaren Vorschriften
zur Einschränkung der „Herstellung“ transgener
Tiere. In Anbetracht dieser Tatsache
stellt die neue Verordnung eine
echte Verbesserung dar.
Derzeit lässt sich nicht abschätzen,
wie die Kantone die neuen Bestimmungen
umsetzen können. Eine kantonale
Verwaltung, die ihre Aufgabe ernst
nimmt, oder ein Tierschutzvertreter,
der einer kantonalen Kommission
angehört und sich wirklich
für den Tierschutz einsetzen
möchte, wird aber zumindest
einen gut verfassten Text zur Verfügung
haben, um in den Versuchstierhaltungen
seines Kantons für Ordnung
zu sorgen.
Bedeutend
schlechter sieht die Lage im
Zusammenhang mit dem zweiten
Gesetzestext – der „Verordnung über
das elektronische Informationssystem
zur Verwaltung der Tierversuche
(VerTi-V)“ - aus. Einmal
mehr bestätigt das
BVET sein Image als verstaubte
und undurchsichtige Bundesverwaltung,
so dass nichts Gutes zu erwarten
ist.
Bereits
die Erklärungen
zum Entwurf lassen das Schlimmste
befürchten.
In der Tat wurden sämtliche
Vorkehrungen getroffen, damit sich
der Datenbank nicht die geringsten
Informationen entnehmen lassen.
Dabei könnte eine Zentralisierung
der Angaben über die Tierversuche,
die in der Schweiz durchgeführt
werden, eine wertvolle Informationsquelle
darstellen. Diese liesse sich beispielsweise
von den kantonalen Behörden
nutzen, welche die wissenschaftliche
Nachhaltigkeit eines Versuchs prüfen
müssen, bevor sie diesen bewilligen.
Ihnen wird jedoch jeglicher Zugriff
zur Datenbank verwehrt! Die Kantone
haben lediglich das Recht, Daten
zu erfassen. Das BVET, das bis
anhin selber für die Erfassung
zuständig war, geht aber noch
einen Schritt weiter und wird den
Vorgang den Kantonen künftig
in Rechnung stellen.
Ganz offensichtlich wurden die
Kantone bei der Erarbeitung des
Projekts nicht befragt. Die „üblichen“ Verwaltungswege,
die erforderlich sind, um eine
kantonale Stellungnahme von verschiedenen Ämtern
bestätigen zu lassen, dauern
bekanntlich mehrere Wochen. Die äusserst
kurz bemessene Vernehmlassungsfrist
von zwei Monaten lässt somit
darauf schliessen, dass das BVET
auf eine minimale Beteiligung der
Kantone hofft. Auch im „strategischen
Rat“ gehören sie der
Minderheit an. Das BVET möchte
diesen einberufen, um sich im Zusammenhang
mit der Entwicklung der Datenbank „beraten“ zu
lassen. Dabei scheute es nicht
davor zurück, gleich drei
von sechs Sitzen – darunter
das Präsidium – für
sich in Anspruch zu nehmen.
In
Anbetracht des absurden Inhalts
haben die meisten Tierschutzverbände
den Entwurf der Verordnung stark
kritisiert. Mit Hilfe von Pressemitteilungen
versuchten wir, auf unsere Forderungen
aufmerksam zu machen. Ob unser
Vorgehen von Erfolg beschieden
sein wird, wissen wir erst in einigen
Wochen. Wahrscheinlich wird das
BVET aber den Kopf in den Sand
strecken und versuchen, den Text
unverändert beizubehalten.
Damit ist aber nur eine Hürde
genommen. Das Bundesrecht plädiert
für eine grössere Transparenz
im Zusammenhang mit Tierversuchen
und wir werden in unseren Bemühungen
nicht nachlassen, bis unseren Forderungen
stattgegeben wird.
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Womit
lässt sich diese
mangelnde Transparenz insbesondere
im Zusammenhang mit den Tierversuchen
begründen, die in den öffentlichen
Labors durchgeführt werden?
In
ihrer Stellungnahme gegenüber
dem BVET wies die Liga insbesondere
auf folgende Punkte hin:
Bei
einer zielgerichteten Suche
ist bereits ein Einblick
in die Tierversuche möglich,
die an den öffentlichen
Instituten (Universitäten,
ETH usw.) durchgeführt
werden:
1)
Schon jetzt liegen äusserst
umfassende Informationen zu den
Tierversuchen vor, die an den öffentlichen
Instituten betrieben werden.
Die internen Suchmaschinen der
Websites an den Universitäten
zeigen rasch, wer wo was gemacht
hat. Die meisten Pressemitteilungen
dieser Institute liefern weitere
Angaben über die angewandten
Verfahren und die Anzahl sowie
die Arten der verwendeten Tiere.
2)
Gemäss eigenen Statistiken
finanziert der Schweizerische
Nationalfonds zur Förderung
der Wissenschaftlichen Forschung
(SNF) rund die Hälfte der
Tierversuche, die jährlich
an den öffentlichen Instituten
durchgeführt werden. Seit
dem Inkrafttreten der LTRANS
im Jahr 2006 liefert die Website
des SNF äusserst umfassende
Informationen zu jedem Gesuchsteller.
Diese reichen von den bewilligten
Finanzierungshilfen bis zu abstrakten
Angaben über die laufenden
Tierversuche.
3)
Sogar ohne teuren Zugang zu
den verschiedenen Onlinebibliotheken
lassen sich den Websites wie
Medline viele Informationen über
Tierversuche entnehmen, die von
zahlreichen Forscherteams an
unseren Universitäten durchgeführt
werden.
Somit
gibt es keinen stichhaltigen
Grund, den Zugang zu gewissen
Informationen im Zusammenhang
mit Tierversuchen einzuschränken:
4)
Bei den an den öffentlichen
Instituten vorgenommenen Versuchen
handelt es sich meist um Projekte
der Grundlagenforschung, deren
Hauptziel die Veröffentlichung
von Resultaten darstellt.
5)
Damit ihre Versuche finanziert
werden, müssen die Forscher
vollständige Informationen
an zahlreiche Kollegen weitergeben.
Der SNF beispielsweise teilt
jedes neue Gesuch den rund dreissig
Wissenschaftlern mit, welche
der 3. Abteilung angehören.
Die meisten von ihnen leiten
an den wichtigsten Universitäten
unseres Landes Forschungsteams.
Um das wissenschaftliche Interesse
der Gesuche zu ermitteln, die
ihm unterbreitet werden, befragt
der SNF auch internationale Experten.
6)
Möglich ist die Finanzierung
dieser Versuche nur dank öffentlichen
Geldern. Jede Bürgerin und
jeder Bürger hat deshalb
das Recht zu wissen, welche Versuche
mit Hilfe der Steuergelder durchgeführt
werden. Dies entspricht auch
den Zielen der LTRANS.
Den
Zugang zu gewissen Informationen
im Zusammenhang mit Tierversuchen
zu ermöglichen,
entspricht auch dem Tierschutzgesetz
(TSchG). Erwähnenswert
ist dabei insbesondere Art.
17, der eine Beschränkung
auf das unerlässliche
Mass vorschreibt.
7)
Forschungsteams können
in verschiedenen Kantonen die
gleichen Versuche durchführen,
ohne voneinander Kenntnis zu
haben. Dies stellt eine Verschwendung
von Versuchstieren dar.
8)
Forschungsteams können
die gleichen Versuche vornehmen
und dabei eine unterschiedliche
Anzahl Tiere verwenden. Auch
dies stellt eine Verschwendung
von Versuchstieren dar: In den
Jahren 2006 und 2007 wurden Publikationen
von Forschungsteams miteinander
verglichen, die ähnliche
Versuche durchgeführt hatten.
In zahlreichen Fällen zeigte
sich, dass in gewissen Kantonen
weniger Tiere verwendet worden
waren. Dies beweist insbesondere
Folgendes:
a) In Bezug auf Tierversuche
besteht keine Einheitlichkeit.
b) Die Forscher selber wussten
nicht, dass die gleichen Versuche
mit weniger Tieren durchgeführt
werden können.
c) Das BVET verfügt über
einen Gesamtüberblick über
die in den verschiedenen Kantonen
durchgeführten Tierversuche.
Trotzdem erlässt es weder
eine entsprechende Richtlinie,
noch sorgt es bei den Kantonen
dafür, dass die kleinste
notwendige Anzahl Tiere eingesetzt
wird (TSchV Art. 137).
9)
Die von der Schweizerischen
Akademie der Medizinischen Wissenschaften
(SAMW) und der Akademie der Naturwissenschaften
Schweiz (SCNAT) erlassenen „Ethischen
Grundsätze und Richtlinien
für Tierversuche“ richten
sich an alle Wissenschaftler,
die in der Schweiz tätig
sind.
In Art. 5.3 heisst es:
„Den wissenschaftlich tätigen Personen obliegt die Pflicht, alle
erdenklichen Massnahmen zur Beschränkung belastender Tierversuche zu ergreifen
und zu unterstützen.“
Art. 5.5 schreibt hingegen vor:
„Sie (Anm. d. Red.: die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler) bemühen
sich um eine grösstmögliche Transparenz in der Information über
Tierversuche und sind (...) bereit, Interessierten Einblick in ihre Versuche
und Tierhaltungen zu gewähren.“
Derzeit
bestehen keinerlei Massnahmen,
um die Umsetzung des im Rahmen
dieser Grundsätze
und Richtlinien erwünschten
Informationsaustauschs zu ermöglichen.
Äusserst
aufschlussreich ist diesbezüglich
das Beispiel eines Forschungsteam
an einer medizinischen Fakultät. Dieses hatte eine Bewilligung für
die Finanzierung und Fortsetzung seiner Tierversuche erhalten. Trotzdem stellte
das Team seine Versuche vorübergehend ein und liess verlauten:
„Das Forschungsprojekt beruhte auf einem Mausmodell, das in einer sehr
guten wissenschaftlichen Zeitschrift beschrieben worden war. Zu unserem grossen
Erstaunen ist es uns aber nicht gelungen, dieses Modell im Rahmen der beiden
Versuchsserien zu reproduzieren. Im Übrigen haben wir festgestellt, dass
die amerikanischen Forscher die veröffentlichten Resultate ebenfalls nicht
reproduzieren konnten. Dies bedeutet nicht, dass wir das Projekt aufgeben.
In unserer Forschungsarbeit werden wir aber andere Prioritäten festlegen.
Hoffentlich können wir so die Situation besser erklären, die Ihr
Erstaunen hervorgerufen hat. Auch wir sind erstaunt darüber, dass sich
Versuche, die in einer Zeitschrift mit äusserst strenger Verlagspolitik
publiziert werden, nicht oder nur schwerlich reproduzieren lassen.“
Weder
das Forschungsteam noch die
Schweizer Universität,
an der die entsprechenden Versuche
durchgeführt worden waren,
hatten der wissenschaftlichen
Gemeinschaft mitgeteilt, dass
das beschriebene Modell nicht
reproduziert werden kann. Somit
lässt sich nicht ausschliessen,
dass ein weiteres Forschungsteam
für die gleichen vergeblichen
Versuche Tiere opfert.
Insbesondere
aus den Gründen,
die unter Punkt 7,8 und 9 erwähnt
werden, sollten die Kantone und
kantonalen Kommissionen deshalb
stets Zugang zu sämtlichen
Daten im Zusammenhang mit Tierversuchen
haben.
Aus
den gleichen Gründen sollte
die Öffentlichkeit freien
Zugang zu den Daten im Zusammenhang
mit Projekten haben, die an den öffentlichen
Instituten lanciert werden. Dasselbe
gilt für Daten im Zusammenhang
mit Versuchen, bei denen die Toxizität
oder die Nebenwirkungen von
Substanzen oder Medikamenten
evaluiert werden.
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