August 2009 - Fortsetzung unseres Dossiers (3)

„Vivisektion in der Schweiz an 100 Vögeln einer auf der Roten Liste eingetragenen Art bewilligt“

Im Jahr 2008 veröffentlichten wir ein Dossier zu einer Klage, die wir beim Solothurner Staatsanwalt und beim Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) gegen den Waadtländer Wissenschaftler Dr. Bize eingereicht hatten.
Mehrere Monate warteten wir vergeblich darauf, dass sich der Staatsanwalt mit dem Dossier beschäftigte. Nachdem dieser am 17. Dezember 2008 aber die Tierversuchskommission des Kantons Zürich damit beauftragte, ein Gutachten zur Gültigkeit der von Dr. Bize durchgeführten Versuche zu erstellen, überstürzten sich die Ereignisse.
Am 29. April 2009 nahm die Zürcher Kommission schriftlich zu 19 Fragen des Staatsanwaltes Stellung. Am 20. Mai übergab dieser unserem Rechtsanwalt zwei Dokumente. Für die Stellungnahme wurde eine Frist bis am 13. Juni eingeräumt.
Das erste Dokument enthielt ein Schreiben des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET). Darin gestand die Behörde (endlich) ein, der Antrag von Dr. Bize sei keiner kantonalen Kommission vorgelegt worden, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Seit unserem ersten Einschreiten im Mai 2007 mussten wir somit zwei Jahre lang warten, bis die Behörde einräumte, sich nicht an das geltende Gesetz gehalten zu haben. Als Rechtfertigung liess das BVET verlauten, Dr. Bize sei für ähnliche Versuche bereits bekannt gewesen. „Die Entscheidung darüber, ob das Gesuch an die Berner Tierversuchskommission eingereicht werden sollte, wurde dem stellvertretenden Kantonstierarzt in seiner Fachkompetenz als Veterinär überlassen.“
In unserer Stellungnahme, die wir dem Solothurner Staatsanwalt am 12. Juni 2009 zukommen liessen, wiesen wir auf drei Punkte hin:
1) Insbesondere in Art. 62 räumt die Tierschutzverordnung den kantonalen Behörden keinerlei Freiheiten im Zusammenhang mit dem Entscheid ein, einen Antrag an eine Kommission weiterzuleiten oder nicht.
2) Für die Texte der Verordnungen und Richtlinien im Tierschutzbereich ist das BVET zuständig. Somit ist es schlichtweg unglaublich, dass eine Bundesbehörde ein kantonales Amt darin unterstützt, sich nicht an die von ihm selber vorgeschriebenen Verfahren zu halten.
3) Im Gegensatz zu den Behauptungen des BVET unterschieden sich die vorgängigen Versuche von Dr. Bize grundsätzlich vom erwähnten Experiment. Dieses sah als einziges chirurgische Eingriffe vor, die zum Tod mehrerer Vögel führten. Die Versuche, zu denen die Berner Kommission im Vorfeld ein Gutachten erstellt hatte, beinhalteten nur weniger schwerwiegende Eingriffe und Blutentnahmen. Somit bestand ein echtes Interesse daran, dass die Kommission zu diesem Antrag ein Gutachten erstellte. Nur so hätten die erforderlichen Auflagen erlassen werden können, welche die kantonale Behörde gezwungen hätte, die chirurgischen Eingriffe im Auge zu behalten.

Beim zweiten Dokument handelte es sich um ein Gutachten der Zürcher Kommission. Die kantonalen Kommissionen zeichnen sich im Allgemeinen durch keine allzu rege Tätigkeit aus. Gemäss dem geltenden Gesetz (TSchG Art. 34, TSchV Art. 139) sind die Kantone, die Tierversuche erlauben, verpflichtet, von der kantonalen Bewilligungsbehörde unabhängige Kommissionen zu bestellen. Diese aus Fachleuten und Tierschutzvertretern bestehenden Gremien müssen die Anträge der Wissenschaftler prüfen und bei der Behörde ein (positives oder negatives) Gutachten einreichen. Kurz: man nehme eine Mehrheit Forscher die selber Tierversuche durchführen oder die solchen Kreisen nahe stehen, entlöhne die geleistete Arbeit nicht - oder nur schlecht - und man erhält eine Kommission die repräsentativ für die schon bestehenden Kommissionen ist. Nur zwei oder drei der rund fünfzehn kantonalen Kommissionen, die in der Schweiz aktiv sind, kann eine gewisse Glaubwürdigkeit zugestanden werden. Von der Zürcher Kommission, die als die „strengste“ gilt, hätte man ein begründetes und auf Fakten beruhendes Gutachten erwarten dürfen. Das kurz gefasste „Gutachten“ überzeugt jedoch in keiner Weise. Auf die Frage Nr. 2 des Staatsanwaltes: „Ist dieser durch den Schnitt verursachte Schmerz noch als geringfügig im Sinne von Art. 16 Abs. 2 TSchG zu qualitifizieren?“, antwortet die Kommission ausweichend: „Der verursachte Schmerz kann als geringfügig qualifiziert werden.“ Zu Frage 8 „Ist aus Ihrer Sicht den Tieren unnötiger Schmerz zugefügt worden?“ äussert sich die Kommission hingegen wie folgt: „dass es für diesen Zweck keine bessere Methode gibt, dieses Medikament zu applizieren. In diesem Sinne ist den Tieren nicht unnötiger Schmerz zugefügt worden.“

Als Reaktion auf das Gutachten der Zürcher Kommission nahmen wir gegenüber dem Staatsanwalt wie folgt Stellung (Auszüge):
„Es ist verständlich, dass sich die Kommission in einer ungemütlichen Lage befand. Von den Erklärungen Dr. Bizes (Formular A) ausgehend musste sie ein Dossier behandeln, ohne diesen zur Berechtigung gewisser Vorgehensweisen befragen zu können. Es wäre jedoch besser gewesen, wenn sich die Kommission zu einigen Fragen gar nicht erst geäussert hätte, statt eine umstrittene Stellungnahme abzugeben.
(...) Die Kommission geht davon aus, dass der mit dem chirurgischen Eingriff verbundene Schmerz geringfügig ist. Sie gesteht auch ein (Frage 10), nie einen ähnlichen Antrag geprüft zu haben, und erklärt (in der Schlussfolgerung), einstimmig zu ihrer Antwort gelangt zu sein. Verschiedene Mitglieder der Kommission verfügen aber nicht über die wissenschaftliche Ausbildung, um ein Gutachten in diesem Bereich erstellen zu können. Das gilt beispielsweise für den Kommissionspräsidenten Dr. Klaus Peter Rippe, der ein Ethikspezialist ist.
Da diese Art von Versuchen noch nie geprüft wurde und in Zürich normalerweise keine Versuche mit Vögeln stattfinden, ist zu bedauern, dass die Kommission ihren Entscheid zur besagten Frage nicht begründet hat. Dies umso mehr, da ihre Antwort im völligen Widerspruch zur Ansicht der praktizierenden Tierärzte steht, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auch um Vögel kümmern. (...).
(...) Aus der notwendigen Distanz betrachtet wird deutlich, wie paradox sich die Kommission verhält. (...) In Anbetracht der Tatsache, dass die auf öffentlichem Grund aufgefundenen Vögel unter verschiedenen Infektionen litten, die mit Sicherheit zum Tode von mindestens einem Vogel geführt hatten (gemäss der Autopsie durchgeführt vom Hessischen Landeslabor), mutet die Erklärung der Kommission zur Frage 8 doch erstaunlich an. Diese ist davon überzeugt, es gäbe „keine bessere Methode, dieses Medikament zu applizieren“ und behauptet, den Vögel „wäre nicht unnötiger Schmerz zugefüht worden“.
Von den 36 operierten Vögeln wurden vier als tot erklärt (In welchem Zustand sich die 32 anderen befanden, ist unklar.). Dies entspricht einer Sterberate von über 10%. Somit ist ernsthaft zu bedauern, dass die Kommission zur Frage 2 nicht wirklich Stellung nimmt.

Beschluss des Solothurner Staatsanwaltes
Der Beschluss dürfte in den nächsten Wochen vorliegen, so dass das Dossier abgeschlossen werden kann. Nach einem dreijährigen Verfahren war es auch höchste Zeit. In Anbetracht der Elemente, die einen Gesetzesverstoss der kantonalen und Bundesbehörden beweisen, dürften diese mit einer Sanktion zu rechnen haben.
Angesichts des Gutachtens der Zürcher Kommission ist es jedoch denkbar, dass Dr. Bize trotz der toten Vögel nicht zur Rechenschaft gezogen wird. Da wir nicht die Absicht hegten, ihn an den Pranger zu stellen, könnten wir allenfalls mit einem solchen Entscheid leben. Schliesslich macht ein Wissenschaftler (normalerweise) nur das, was man ihm zugesteht. Mit der Veröffentlichung des Dossiers verfolgten wir insbesondere das Ziel, auf die Inkompetenz der kantonalen Behörden und die im Bereich der Tierversuche bestehende Realität hinzuweisen. Für uns steht Folgendes fest:
1) Die Gesetzgebung kann nicht als restriktiv bezeichnet werden. Die entsprechenden Texte sind so weitläufig gehalten, dass sich ein Kanton fast nicht gegen solche Versuche stellen kann. Ansonsten läuft er Gefahr, dass ein diesbezüglicher Beschluss von einem Verwaltungsgericht niedergeschmettert wird.
2) Die Kantone scheuen davor zurück, solche Versuche ernsthaft zu kontrollieren. Einige heben sich etwas von der breiten Masse ab und leisten, was mit den ihnen zugestandenen Mitteln möglich ist. Wie aber verhalten sich die anderen? Was ist vom Kanton Solothurn zu halten, der es nicht einmal als notwendig erachtet hat, den Zustand der von Dr. Bize operierten Vögel zu überprüfen?

Das gesamte Dossier kann auf unserer Website unter www.lscv.ch/pages/experimentation_animale/bize/communique.html heruntergeladen werden.

Kurze Übersicht über die Fakten

Im Juli 2006 wurden auf öffentlichem Grund der Stadt Solothurn zwei junge beringte Alpensegler gefunden. Ihre Verletzungen liessen auf einen chirurgischen Eingriff schliessen. Wenige Tage später verstarben die zur Pflege eingesammelten Jungvögel. Eine in einem deutschen Labor vorgenommene Autopsie zeigte, dass unter ihrer Haut eine Tablette angebracht worden war. Der Tod von mindestens einem Vogel war auf die Infektion der offenen Wunde zurückzuführen. Im Anschluss wurde infolge Misshandlung dieser Tiere Klage eingereicht.
Das eingeschaltete Veterinäramt des Kantons Solothurn musste eingestehen, dem Waadtländer Wissenschaftler Dr. Bize im Juli 2006 eine Bewilligung erteilt zu haben, die Auswirkung von Stress auf Alpensegler zu untersuchen. Diese Vögel sind in der Schweiz geschützt. Das Experiment bestand darin, in der Flanke von hundert solcher Jungvögel ohne lokale Anästhesie oder Verabreichung eines Schmerzmittels einen Schnitt vorzunehmen. Fünfzig Tiere sollten eine Corticosterontablette (ein Stress erzeugendes Hormon) erhalten. Die fünfzig anderen Vögel dienten zur Kontrolle (36 Vögel wurden schliesslich operiert, bevor der Versuch unterbrochen wurde). Die kantonalen Behörden versuchten, den Vorfall herunterzuspielen. Trotzdem zeigte sich in den folgenden Monaten, dass es im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung für Tierversuche zu Verfahrensfehlern gekommen war. Der Solothurner Staatsanwalt nahm zur verwendeten Methode und dem Forschungsziel von Dr. Bize Stellung, das von den Klägern in Frage und vom Wissenschaftler selber sowie vom BVET und vom kantonalen Veterinäramt Solothurn gerechtfertigt wurde.