„Vivisektion in der Schweiz
an 100 Vögeln einer auf der
Roten Liste eingetragenen Art bewilligt“
Im
Jahr 2008
veröffentlichten
wir ein Dossier zu einer Klage,
die wir beim Solothurner Staatsanwalt
und beim Bundesamt für Veterinärwesen
(BVET) gegen den Waadtländer
Wissenschaftler Dr. Bize eingereicht
hatten.
Mehrere Monate warteten wir vergeblich
darauf, dass sich der Staatsanwalt
mit dem Dossier beschäftigte.
Nachdem dieser am 17. Dezember
2008 aber die Tierversuchskommission
des Kantons Zürich damit beauftragte,
ein Gutachten zur Gültigkeit
der von Dr. Bize durchgeführten
Versuche zu erstellen, überstürzten
sich die Ereignisse.
Am 29. April 2009 nahm die Zürcher
Kommission schriftlich zu 19 Fragen
des Staatsanwaltes Stellung. Am
20. Mai übergab dieser unserem
Rechtsanwalt zwei Dokumente. Für
die Stellungnahme wurde eine Frist
bis am 13. Juni eingeräumt.
Das erste Dokument enthielt ein
Schreiben des Bundesamtes für
Veterinärwesen (BVET). Darin
gestand die Behörde (endlich)
ein, der Antrag von Dr. Bize sei
keiner kantonalen Kommission vorgelegt
worden, obwohl dies gesetzlich
vorgeschrieben ist. Seit unserem
ersten Einschreiten im Mai 2007
mussten wir somit zwei Jahre lang
warten, bis die Behörde einräumte,
sich nicht an das geltende Gesetz
gehalten zu haben. Als Rechtfertigung
liess das BVET verlauten, Dr. Bize
sei für ähnliche Versuche
bereits bekannt gewesen. „Die
Entscheidung darüber, ob das
Gesuch an die Berner Tierversuchskommission
eingereicht werden sollte, wurde
dem stellvertretenden Kantonstierarzt
in seiner Fachkompetenz als Veterinär überlassen.“
In unserer Stellungnahme, die wir
dem Solothurner Staatsanwalt am
12. Juni 2009 zukommen liessen,
wiesen wir auf drei Punkte hin:
1) Insbesondere in Art. 62 räumt
die Tierschutzverordnung den kantonalen
Behörden keinerlei Freiheiten
im Zusammenhang mit dem Entscheid
ein, einen Antrag an eine Kommission
weiterzuleiten oder nicht.
2) Für die Texte der Verordnungen
und Richtlinien im Tierschutzbereich
ist das BVET zuständig. Somit
ist es schlichtweg unglaublich,
dass eine Bundesbehörde ein
kantonales Amt darin unterstützt,
sich nicht an die von ihm selber
vorgeschriebenen Verfahren zu halten.
3) Im Gegensatz zu den Behauptungen
des BVET unterschieden sich die
vorgängigen Versuche von Dr.
Bize grundsätzlich vom erwähnten
Experiment. Dieses sah als einziges
chirurgische Eingriffe vor, die
zum Tod mehrerer Vögel führten.
Die Versuche, zu denen die Berner
Kommission im Vorfeld ein Gutachten
erstellt hatte, beinhalteten nur
weniger schwerwiegende Eingriffe
und Blutentnahmen. Somit bestand
ein echtes Interesse daran, dass
die Kommission zu diesem Antrag
ein Gutachten erstellte. Nur so
hätten die erforderlichen
Auflagen erlassen werden können,
welche die kantonale Behörde
gezwungen hätte, die chirurgischen
Eingriffe im Auge zu behalten.
Beim
zweiten Dokument handelte es
sich um ein Gutachten der Zürcher
Kommission. Die kantonalen Kommissionen
zeichnen sich im Allgemeinen durch
keine allzu rege Tätigkeit
aus. Gemäss dem geltenden
Gesetz (TSchG Art. 34, TSchV Art.
139) sind die Kantone, die Tierversuche
erlauben, verpflichtet, von der
kantonalen Bewilligungsbehörde
unabhängige Kommissionen zu
bestellen. Diese aus Fachleuten
und Tierschutzvertretern bestehenden
Gremien müssen die Anträge
der Wissenschaftler prüfen
und bei der Behörde ein (positives
oder negatives) Gutachten einreichen.
Kurz: man nehme eine Mehrheit Forscher
die selber Tierversuche durchführen
oder die solchen Kreisen nahe stehen,
entlöhne die geleistete Arbeit
nicht - oder nur schlecht - und
man erhält eine Kommission
die repräsentativ für
die schon bestehenden Kommissionen
ist. Nur zwei oder drei der rund
fünfzehn kantonalen Kommissionen,
die in der Schweiz aktiv sind,
kann eine gewisse Glaubwürdigkeit
zugestanden werden. Von der Zürcher
Kommission, die als die „strengste“ gilt,
hätte man ein begründetes
und auf Fakten beruhendes Gutachten
erwarten dürfen. Das kurz
gefasste „Gutachten“ überzeugt
jedoch in keiner Weise. Auf die
Frage Nr. 2 des Staatsanwaltes: „Ist
dieser durch den Schnitt verursachte
Schmerz noch als geringfügig
im Sinne von Art. 16 Abs. 2 TSchG
zu qualitifizieren?“, antwortet
die Kommission ausweichend: „Der
verursachte Schmerz kann als geringfügig
qualifiziert werden.“ Zu
Frage 8 „Ist aus Ihrer Sicht
den Tieren unnötiger Schmerz
zugefügt worden?“ äussert
sich die Kommission hingegen wie
folgt: „dass es für
diesen Zweck keine bessere Methode
gibt, dieses Medikament zu applizieren.
In diesem Sinne ist den Tieren
nicht unnötiger Schmerz zugefügt
worden.“
Als
Reaktion auf das Gutachten der
Zürcher Kommission nahmen
wir gegenüber dem Staatsanwalt
wie folgt Stellung (Auszüge):
„Es
ist verständlich, dass sich
die Kommission in einer ungemütlichen
Lage befand. Von den Erklärungen
Dr. Bizes (Formular A) ausgehend
musste sie ein Dossier behandeln,
ohne diesen zur Berechtigung gewisser
Vorgehensweisen befragen zu können.
Es wäre jedoch besser gewesen,
wenn sich die Kommission zu einigen
Fragen gar nicht erst geäussert
hätte, statt eine umstrittene
Stellungnahme abzugeben.
(...) Die Kommission geht davon
aus, dass der mit dem chirurgischen
Eingriff verbundene Schmerz geringfügig
ist. Sie gesteht auch ein (Frage
10), nie einen ähnlichen Antrag
geprüft zu haben, und erklärt
(in der Schlussfolgerung), einstimmig
zu ihrer Antwort gelangt zu sein.
Verschiedene Mitglieder der Kommission
verfügen aber nicht über
die wissenschaftliche Ausbildung,
um ein Gutachten in diesem Bereich
erstellen zu können. Das gilt
beispielsweise für den Kommissionspräsidenten
Dr. Klaus Peter Rippe, der ein
Ethikspezialist ist.
Da diese Art von Versuchen noch
nie geprüft wurde und in Zürich
normalerweise keine Versuche mit
Vögeln stattfinden, ist zu
bedauern, dass die Kommission ihren
Entscheid zur besagten Frage nicht
begründet hat. Dies umso mehr,
da ihre Antwort im völligen
Widerspruch zur Ansicht der praktizierenden
Tierärzte steht, die sich
im Rahmen ihrer Tätigkeit
auch um Vögel kümmern.
(...).
(...) Aus der notwendigen Distanz
betrachtet wird deutlich, wie paradox
sich die Kommission verhält.
(...) In Anbetracht der Tatsache,
dass die auf öffentlichem
Grund aufgefundenen Vögel
unter verschiedenen Infektionen
litten, die mit Sicherheit zum
Tode von mindestens einem Vogel
geführt hatten (gemäss
der Autopsie durchgeführt
vom Hessischen Landeslabor), mutet
die Erklärung der Kommission
zur Frage 8 doch erstaunlich an.
Diese ist davon überzeugt,
es gäbe „keine bessere
Methode, dieses Medikament zu applizieren“ und
behauptet, den Vögel „wäre
nicht unnötiger Schmerz zugefüht
worden“.
Von den 36 operierten Vögeln
wurden vier als tot erklärt
(In welchem Zustand sich die 32
anderen befanden, ist unklar.).
Dies entspricht einer Sterberate
von über 10%. Somit ist ernsthaft
zu bedauern, dass die Kommission
zur Frage 2 nicht wirklich Stellung
nimmt.
Beschluss des Solothurner Staatsanwaltes
Der Beschluss dürfte in den
nächsten Wochen vorliegen,
so dass das Dossier abgeschlossen
werden kann. Nach einem dreijährigen
Verfahren war es auch höchste
Zeit. In Anbetracht der Elemente,
die einen Gesetzesverstoss der
kantonalen und Bundesbehörden
beweisen, dürften diese mit
einer Sanktion zu rechnen haben.
Angesichts des Gutachtens der Zürcher
Kommission ist es jedoch denkbar,
dass Dr. Bize trotz der toten Vögel
nicht zur Rechenschaft gezogen
wird. Da wir nicht die Absicht
hegten, ihn an den Pranger zu stellen,
könnten wir allenfalls mit
einem solchen Entscheid leben.
Schliesslich macht ein Wissenschaftler
(normalerweise) nur das, was man
ihm zugesteht. Mit der Veröffentlichung
des Dossiers verfolgten wir insbesondere
das Ziel, auf die Inkompetenz der
kantonalen Behörden und die
im Bereich der Tierversuche bestehende
Realität hinzuweisen. Für
uns steht Folgendes fest:
1) Die Gesetzgebung kann nicht
als restriktiv bezeichnet werden.
Die entsprechenden Texte sind so
weitläufig gehalten, dass
sich ein Kanton fast nicht gegen
solche Versuche stellen kann. Ansonsten
läuft er Gefahr, dass ein
diesbezüglicher Beschluss
von einem Verwaltungsgericht niedergeschmettert
wird.
2) Die Kantone scheuen davor zurück,
solche Versuche ernsthaft zu kontrollieren.
Einige heben sich etwas von der
breiten Masse ab und leisten, was
mit den ihnen zugestandenen Mitteln
möglich ist. Wie aber verhalten
sich die anderen? Was ist vom Kanton
Solothurn zu halten, der es nicht
einmal als notwendig erachtet hat,
den Zustand der von Dr. Bize operierten
Vögel zu überprüfen?
Das gesamte Dossier kann auf unserer
Website unter www.lscv.ch/pages/experimentation_animale/bize/communique.html heruntergeladen werden. |