Stellungnahme der SLGV
Von Mai bis
August 2010 lancierten das Bundesamt
für Veterinärwesen
(BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) verschiedene Vernehmlassungsverfahren.
In diesem Zusammenhang nahm die SLGV
zu folgenden Gesetzen und Verordnungen
Stellung:
1.
Revision des Tierseuchengesetzes (TSG)
Wir unterstützten die Änderung
von Art. 21, Abs. 1. Diese zielt darauf
ab, das Hausieren mit Hunden zu verbieten.
Ziel war es, die Missbräuche im
Zusammenhang mit dem Verkauf zahlreicher
Junghunde vor allem aus Osteuropa zu
verbieten. Diese Tiere werden in Zuchtbetrieben
gekauft, in denen die Weibchen ohne jegliche
Hygiene oder Impfung ständig Junge
werfen müssen. Die Hunde werden
meist in Kofferräumen zusammengepfercht,
um in der Schweiz billig verkauft zu
werden. Dies erfolgt mittels kleiner
Anzeigen im Internet. Nebst den Leiden,
die den Tieren auf dem Transport beigefügt
werden, erliegen viele kurze Zeit nach
ihrer Adoption verschiedenen Krankheiten.
Bei anderen führt eine zu früh
vorgenommene Entwöhnung zu Verhaltensstörungen.
Die Tierschutzorganisationen hatten schon
seit langem gefordert, diese Art von
Handel zu verbieten. Dem BVET geht es
hauptsächlich darum, die Risiken
einer Übertragung von Krankheiten
durch importierte Tiere zu beschränken.
Diese Verfügung ist aber auch ganz
im Sinne des Tierschutzes.
2.
Verordnung über Höchstbestände
in der Fleisch- und Eierproduktion (HBV)
Über VETO (Verband der Tierschutz-Organisationen Schweiz) schloss sich
die Liga der Stellungnahme des Schweizer Tierschutzes (STS) an. Diese sprach
sich gegen die von der Verordnung vorgesehenen neuen Bestimmungen aus.
Schon jetzt kann ein Betrieb 1'500 Mastschweine
und 18'000 Hühner umfassen. Gemäss
dem neuen Gesetzestext kann die Höchstzahl
von Tieren, die in diesen Zuchtbetrieben
erlaubt sind, bei einer Zusammenlegung
von zwei Betrieben verdoppelt werden.
Ein neuer Grossbetrieb würde somit
3'000 Schweine und 36'000 Hühner
umfassen. Nebst Erwägungen bezüglich
des Tierschutzes wiesen wir darauf hin,
dass sich solche Intensivzuchtbetriebe
weder vom ökologischen noch vom
gesundheitlichen Standpunkt aus vertreten
lassen.
3.
Revision des Tierschutzgesetzes (TSchG)
Das BVET hatte verschiedene Änderungen
und Ergänzungen von Gesetzesartikeln
vorgeschlagen. Diese betrafen insbesondere
folgende Punkte:
Änderung von Art. 10, Abs. 2 „Züchten
und Erzeugen von Tieren“
Derzeit erlässt der Bundesrat Bestimmungen
zur Tierproduktion und Tierzucht. Er
kann die Zucht, Produktion oder Haltung
von Tieren mit besonderen Charakteristiken
wie physischen Anomalien oder Verhaltensauffälligkeiten
verbieten. Mit der vorgeschlagenen neuen
Bestimmung kann der Bundesrat auch ihren
Import, Transit, Export oder Vertrieb
verbieten. Auf diese Weise liesse sich
verhindern, dass solche Tiere importiert
oder an Ausstellungen präsentiert
werden.
Änderung von Art. 14, Absatz 2 „Internationaler
Handel“
Am 20. Dezember 2007 reichte Nationalrat
Barthassat (PDC/GE) beim Parlament die
Motion „Verbot des Handels mit
Katzenfellen“ (07.3848) ein. Darin
forderte der Politiker den Bundesrat
auf, das Tierschutzgesetz zu ändern,
um den Anforderungen der Motion zu entsprechen.
Derzeit verbietet das TSchG nur den Import
solcher Felle. Restriktiver ist die europäische
Gesetzgebung, die seit dem 31. Dezember
2008 den Handel, Import und Export von
Katzen- und Hundefellen verbietet. Die Änderung
von Art. 14 zielt darauf ab, unsere Gesetzgebung
zu harmonisieren und das Verbot auf Hundefelle
auszuweiten.
Art.
20a (neu) „Information der Öffentlichkeit“
Dieser neue Artikel ermöglicht es
dem Bundesrat, zu Tierversuchen Stellung
zu nehmen. Bei der Darlegung seiner Begründungen
lässt das BVET insbesondere verlauten: "Das
Interesse der Öffentlichkeit an
Informationen über Tierversuche
ist gross. Die Kommunikation und Transparenz
im sensiblen Bereich Tierversuche soll
deshalb verbessert werden". Die
Umsetzung der Empfehlung bleibt aber
unklar, da der Datenschutz weiterhin
gewährleistet ist. In Anbetracht
der fehlenden objektiven Informationen
auf Seiten der Forscher handelt es sich
trotzdem um einen ersten zufriedenstellenden
Schritt.
Änderung von Art. 26 „Tierquälerei“
Die bei Misshandlung vorgesehenen Strafen
waren bis anhin bereits wenig abschreckend
und werden dies künftig noch viel
weniger sein. Nach dem Inkrafttreten
eines neuen Strafgesetzbuches am 1.
Januar 2007, welches die kurzen Gefängnisstrafen
durch Busstage oder gemeinnützige
Arbeit ersetzt, sind die Bestimmungen
des TSchG neu zu überprüfen.
Wenn Tiere bei Versuchen beispielsweise
unnötig leiden (siehe unser Dossier
zu den Versuchen von Dr. Bize) oder
bei Vernachlässigung sieht die
Gesetzgebung keine Gefängnisstrafe
oder Busse von höchstens Fr. 20'000.-
mehr vor. Vorgesehen sind neu Geldstrafen
von höchstens 180 Busstagen.
Im vorliegenden Fall lässt sich
leider nicht bestreiten, dass die neuen
Sanktionen sehr gering ausfallen.
Art. 35b (neu)
Dieser neue Artikel dient dazu, dem elektronischen
Informationssystem über Tierversuche
eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen.
Die Liga hatte sich bereits im Februar
und April 2009 am Vernehmlassungsverfahren
der „Verordnung über das elektronische
Informationssystem zur Verwaltung der
Tierversuche“ (VerTi-V) beteiligt.
Diese sollte dazu dienen, im Rahmen einer
Datenbank alle Verwaltungsverfahren im
Zusammenhang mit Tierversuchen zu zentralisieren.
Es ging darum, Informationen zu Tierversuchsanträgen,
Zwischenberichte, von der kantonalen
Behörde vorgenommene Kontrollen,
Vorgutachten der kantonalen Kommissionen
usw. zu sammeln (Formular A).
Umso grösser war unser Erstaunen,
als wir feststellen mussten, dass das
BVET den Zugang zu den Daten versperrt
hatte und diese auf die jeweiligen Kantone
beschränkte. Wenn also beispielsweise
ein Wissenschaftler im Kanton Bern einen
Antrag auf Tierversuche einreichte, konnten
die Behörde und die Kommission des
Kantons Bern nicht kontrollieren, ob
ein solches Verfahren in einem anderen
Kanton allenfalls bereits im Gange war.
Diese absurden Sicherheitsmassnahmen
kritisierten wir vehement. Sie dienen
einzig dazu, die Interessen der wissenschaftlichen
Kreise zu schützen. Unter den Punkten
7 und 8 unserer Stellungnahme wiesen
wir das BVET auf Folgendes hin:
„Forschungsteams können in verschiedenen Kantonen die gleichen
Versuche durchführen, ohne voneinander Kenntnis zu haben. Dies stellt
eine Verschwendung von Versuchstieren dar.
Forschungsteams können die gleichen Versuche vornehmen und dabei eine
unterschiedliche Anzahl Tiere verwenden. Auch dies stellt eine Verschwendung
von Versuchstieren dar: In den Jahren 2006 und 2007 wurden Publikationen von
Forschungsteams miteinander verglichen, die ähnliche Versuche durchgeführt
hatten. In zahlreichen Fällen zeigte sich, dass in gewissen Kantonen weniger
Tiere verwendet worden waren. Dies beweist insbesondere Folgendes:
a) In Bezug auf Tierversuche besteht keine Einheitlichkeit.
b) Die Forscher selber wussten nicht, dass die gleichen Versuche mit weniger
Tieren durchgeführt werden können.
c) Das BVET verfügt über einen Gesamtüberblick über
die in den verschiedenen Kantonen durchgeführten Tierversuche. Trotzdem
erlässt es weder eine entsprechende Richtlinie, noch sorgt es bei den
Kantonen dafür, dass die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird
(TSchV Art. 137).“
Verschiedene
Tierschutzorganisationen gaben
eine gemeinsame Medienmitteilung mit
dem Titel „Mehr Transparenz
bezüglich Tierversuchen in den Schweizer
Labors“ heraus. In diesem Zusammenhang
wurde auch unsere Stellungnahme vom 14.
April 2009 verbreitet, in der wir insbesondere
die undurchsichtige Lage im Zusammenhang
mit Tierversuchen kritisierten.
Im November 2009 führte das BVET
für die Mitglieder der kantonalen
Tierversuchskommissionen einen Informationstag
durch. Bei dieser Gelegenheit wiesen
unsere beiden Vertreter die Anwesenden
des BVET auf die Nutzlosigkeit ihrer
geplanten Datenbank hin und warfen dem
Bundesamt mangelnde Dynamik vor. Die
Vertreter des BVET verteidigten das Projekt
auf nicht gerade überzeugende Weise
und liessen verlauten, ein freier Zugang
zu den Daten sei für die kantonalen
Kommissionen von geringem Nutzen.
Umso grösser war unsere Zufriedenheit,
als wir den neuen Art. 35b entdeckten.
Dieser ermöglicht es den kantonalen
Kommissionen endlich, einen „unbeschränkten“ Zugang
zu den registrierten Daten zu erhalten.
Bei seiner Begründung wagt das BVET
sogar folgende Formulierung:
„Indem die kantonalen Tierversuchskommissionen die Möglichkeit
erhalten, die in anderen Kantonen eingereichten Anträge auf Tierversuche
zu konsultieren, wird der Tierschutz im Bereich der Tierversuche verbessert
(Abs. 3). In der Tat können die Informationen aus anderen Kantonen für
die kantonalen Kommissionen eine wertvolle Hilfe darstellen, wenn sie die Bewilligungsanträge
beurteilen müssen, die ihnen vorgelegt werden.“
Offen bleibt, ob die Schaffung von Art.
20a und 35b auf einem echten Bestreben
der Bundesbehörde beruht, etwas
Licht in die Tierversuche zu bringen.
Ebenfalls unklar ist, ob das BVET künftig
die Mittel nutzt, um alle absurden Versuche
zu verbieten, die gewisse Kantone nie
hätten bewilligen dürfen. Zwar
scheint das Bundesamt wirklich bestrebt
zu sein, die Gesetze zum Tierschutz auszuführen.
Wie sich jedoch wiederholt gezeigt hat,
mangelt es ihm eindeutig an Mut. |