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Tierversuche für
Kosmetik – die Situation in der Schweiz
Auf die Frage, ob es in der schweizerischen
Gesetzgebung tatsächlich einen Artikel gibt, der Tierversuche für
Kosmetikartikel untersagt, antwortet das Eidgenössische Veterinäramt
folgendes:
"Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981
besagt, dass Tierversuche nicht bewilligt werden können, wenn es
sich um eine Kontrolle von Produkten handelt und die gewünschte
Information durch die Auswertung von Daten zu den Komponenten erhalten
werden kann oder wenn das potentielle Risiko ausreichend bekannt ist.
Nicht bewilligt werden zudem Versuche, deren Ziel sich mit Methoden erreichen
lässt, die vom heutigen Wissensstand her zuverlässig sind und
keine Tierversuche erforderlich machen.
Zulässig sind hingegen Tierversuche im Rahmen der Kontrolle möglicher
allergener Auswirkungen der Produkte sowie der Kontrolle neuer Basissubstanzen
für Kosmetika.
(…) Zahlreiche in der Zusammenstellung von Kosmetik enthaltene
Basisstoffe sind nicht neu und wurden bereits in den Siebziger- und Achtzigerjahren
getestet.
(…) Prinzipiell wird ein Endprodukt nie auf den Markt gebracht,
bevor seine Basisstoffe ausgiebig getestet worden sind. Ausgenommen sind
einzig Inhaltsstoffe, die nicht neu sind.
Die Schweizer Gesetzgebung im Tierschutzbereich schränkt die für
die Kontrolle neuer Basissubstanzen erforderlichen Versuche in keiner
Weise ein. Dies offensichtlich aus Gründen der Sicherheit der künftigen
Benutzer".
13. april 2005
BVET, Bern |