Tierversuche für Kosmetik – die Situation in der Schweiz

Auf die Frage, ob es in der schweizerischen Gesetzgebung tatsächlich einen Artikel gibt, der Tierversuche für Kosmetikartikel untersagt, antwortet das Eidgenössische Veterinäramt folgendes:

"Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 besagt, dass Tierversuche nicht bewilligt werden können, wenn es sich um eine Kontrolle von Produkten handelt und die gewünschte Information durch die Auswertung von Daten zu den Komponenten erhalten werden kann oder wenn das potentielle Risiko ausreichend bekannt ist. Nicht bewilligt werden zudem Versuche, deren Ziel sich mit Methoden erreichen lässt, die vom heutigen Wissensstand her zuverlässig sind und keine Tierversuche erforderlich machen.
Zulässig sind hingegen Tierversuche im Rahmen der Kontrolle möglicher allergener Auswirkungen der Produkte sowie der Kontrolle neuer Basissubstanzen für Kosmetika.
(…) Zahlreiche in der Zusammenstellung von Kosmetik enthaltene Basisstoffe sind nicht neu und wurden bereits in den Siebziger- und Achtzigerjahren getestet.
(…) Prinzipiell wird ein Endprodukt nie auf den Markt gebracht, bevor seine Basisstoffe ausgiebig getestet worden sind. Ausgenommen sind einzig Inhaltsstoffe, die nicht neu sind.
Die Schweizer Gesetzgebung im Tierschutzbereich schränkt die für die Kontrolle neuer Basissubstanzen erforderlichen Versuche in keiner Weise ein. Dies offensichtlich aus Gründen der Sicherheit der künftigen Benutzer".

13. april 2005
BVET, Bern